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11.11.2015 Petitionsausschuss — Ausschuss — hib 586/2015

Externe Hilfsmittelberater der GKV

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Absicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die Praxis des Einsatzes von externen Hilfsmittelberatern durch die gesetzlichen Krankenkassen zu überprüfen und gegebenenfalls gesetzlich neu zu regeln. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine Petition mit der Forderung nach Unterbindung des Einsatzes externer Hilfsmittelberater an das BMG zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung hervorgeht, können Krankenkassen gemäß Paragraf 275 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „in geeigneten Fällen“ vor Bewilligung eines Hilfsmittels dessen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. Der MDK spreche schließlich eine entsprechende Empfehlung aus. Die Feststellung des Hilfsmittelbedarfes obliege schlussendlich der jeweiligen Krankenkassen, führt der Petitionsausschuss aus.

Gemäß Paragraf 197b des SGB V könnten die Kassen aber auch ihnen obliegende Aufgabe durch Arbeitsgemeinschaften „oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen“, wenn die Aufgabenwahrnehmung so wirtschaftlicher ist, es im „wohlverstandenen Interesse“ des Betroffenen liegt und die Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. „Darüber hinaus dürfen wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten nicht in Auftrag gegeben werden“, heißt es in der Vorlage.

Was private Gutachter angeht, so verweist der Ausschuss auf ein im April 2011 von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erstelltes Arbeitspapier. Darin werde die Einschaltung externer Hilfsmittelberater unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung als zulässig angesehen, „wenn die Krankenkasse diese Aufgabe nicht selbst fristgerecht wahrnehmen kann, der MDK im Einzelfall keine zeitnahe Begutachtung vornehmen kann und der Versicherte der Beauftragung und der Datenübermittlung zugestimmt hat“. Die Vereinbarung und Zahlung erfolgsabhängiger Honorare werde dabei ausdrücklich untersagt, heißt es weiter.

Zugleich macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass sowohl das Bundesversicherungsamt als auch die Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Beauftragung von externen Hilfsmittelberatern und - als deren Folge - die Weitergabe von Sozialdaten an diese für rechtlich unzulässig halten. Mit Verweis auf oben genanntes Arbeitspapier halte aber das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Einsatz von externen Hilfsmittelberatern unter bestimmten Bedingungen dennoch für zulässig, schreibt der Ausschuss.

Laut BMG bedürfen die im Rahmen der Petition aufgeworfenen Gesichtspunkte einer sorgfältigen Abwägung. Es werde derzeit geprüft, inwieweit diesbezüglich gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe, teilt das Ministerium mit.

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