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08.12.2015 Inneres — Anhörung — hib 650/2015

Anhörung zu Änderungen im Parteienrecht

Berlin: (hib/STO) Um Vorstöße zur Änderung des Parteiengesetzes geht es am Montag, dem 14. Dezember 2015, in einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses. Dazu liegt neben einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD (18/6879) auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/301) vor. Zu der Veranstaltung, die um 14.00 Uhr im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Raum 3.101) beginnt, werden fünf Sachverständige erwartet. Interessierte Zuhörer sind gebeten, sich bis zum 10. Dezember mit Namen und Geburtsdatum beim Ausschuss (innenausschuss@bundestag.de) anzumelden.

Nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion soll das Parteiengesetz in mehreren Punkten geändert werden. So sollen nach ihrem Gesetzentwurf unter anderem die „Beträge aus der staatlichen Teilfinanzierung für bei Wahlen gewonnene Stimmen und erhaltende Zuwendungen entsprechend der Preisentwicklung“ erhöht werden. Diese Beträge, die die Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung für jede Wählerstimme und private Zuwendung bekommen, seien seit 2002 nicht an die Entwicklung der parteienspezifischen Preisentwicklung angepasst worden, obwohl die Obergrenze der den Parteien zustehenden Mittel im Jahr 2011 dynamisiert worden sei, schreiben die beiden Fraktionen zur Begründung. Nach ihrem Willen sollen diese Beträge entsprechend der Erhöhung der absoluten Obergrenze im Zeitraum von 2010 bis 2014 angehoben werden.

Durch die vorgesehene Neuregelung erhielten die Parteien laut Vorlage für jede für sie abgegebene Stimme pro Jahr statt 0,70 Euro künftig 0,83 Euro, wobei der Betrag für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen von 0,85 Euro auf 1 Euro angehoben werden soll. „Für jeden Euro, den eine Partei als Zuwendung (eingezahlten Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten hat, erhöht sich der Betrag von 0,38 Euro danach um 0,07 Euro auf 0,45 Euro, wobei weiterhin nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt werden“, heißt es in der Begründung weiter. Ab dem Jahr 2017 soll demnach eine „automatische weitere jährliche Erhöhung in dem gleichen Verfahren wie bei der jährlichen Erhöhung der absoluten Obergrenze“ stattfinden.

Ferner sollen der Vorlage zufolge bei der Berechnung der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien Einnahmen einer Partei aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass eine Partei die relative Obergrenze - das Gesamtvolumen staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiben - „durch Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit ohne Berücksichtigung der Ausgaben künstlich erhöhen kann“.

Zudem soll eine Partei, die sechs Jahre hindurch gegen ihre verfassungs- und parteienrechtliche Rechenschaftspflicht verstößt, ihre Rechtsstellung als Partei verlieren. Zugleich soll die Festsetzung von Zwangsgeld durch den Bundestagspräsidenten zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht ermöglicht werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge bei der Berechnung der Schwelle für die Angabe von Spendern sowie die „Nichtberücksichtigung gegenüber Parteien üblicherweise unentgeltlicher Leistungen als Parteieinnahmen auch bei Nichtmitgliedern“ vor. Schließlich sollen laut Vorlage Mittel, die nach dem Parteiengesetz von Parteien beim Bundestagspräsidenten eingegangen sind, unmittelbar dem Bundeshaushalt zugeführt werden.

Die Fraktion Die Linke plädiert in ihrem Antrag dafür, dass Parteispenden von natürlichen Personen den Betrag von 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen dürfen. Auch sollen nach dem Willen der Fraktion Parteien Spenden von juristischen Personen wie Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und Vereinen nicht entgegennehmen dürfen und Parteisponsoring wie Unternehmensstände auf Parteitagen untersagt werden.

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