+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

20.05.2015 Ausschuss für Arbeit und Soziales — hib 260/2015

Tarifeinheit ohne Änderungen beschlossen

Berlin: (hib/CHE) Die erneut heftige Kritik der Opposition konnte die Koalitionsfraktionen am Ende nicht umstimmen: Am Mittwochvormittag stimmte der Ausschuss für Arbeit und Soziales für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz (18/4062) in seiner ursprünglichen Fassung.

Ziel des Gesetzes soll es laut Bundesregierung sein, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“. Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollen und es dabei zu „Kollisionen“ komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden könnten, begründet die Regierung ihren Vorstoß.

Das Gesetz sieht nun vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneiden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch „flankierende Verfahrensregeln“ berücksichtigt werden. Dazu gehören ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitsgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Mit diesem soll Nachteilen entgegengewirkt werden, die einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrages durch die gesetzliche Tarifeinheit entstehen. Bestehenden Tarifverträgen wird darüber hinaus bis zu einem Stichtag ein Bestandsschutz gewährt.

Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden.

CDU/CSU und SPD betonten erneut, das Gesetz behindere die Gewerkschaften nicht in ihrem Streikrecht. Auch werde durch das Gesetz nicht verhindert, dass sich in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzen, ihre Zuständigkeiten abstimmen und Tarifverträge jeweils für verschiedene Arbeitnehmergruppen abschließen. Es müsse eine weitere Zersplitterung der Arbeitnehmerschaft verhindert werden, hieß es von Seiten der SPD-Fraktion. Die Unionsfraktionen warfen Grünen und Linken vor, keine nachvollziehbaren Argumente für eine Benachteiligung kleiner Gewerkschaften zu haben. Es gebe auch Betriebe, in denen kleinere Gewerkschaften die Mehrheit hätten und dann demzufolge auch streiken könnten.

Bündnis 90/Die Grünen warfen der Bundesregierung vor, einen neuen Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit zu schaffen. Bisher könne man nur streiken, wenn es ein tarifvertraglich regelbares Ziel gebe. Dies gelte dann aber für die Minderheitsgewerkschaften nicht mehr. Zu unklar formuliert seien auch nach wie vor die Verfahrensregeln, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Mehrheitsverhältnisse bestimmt werden sollen, so die Grünen. Die Linke nannte es nicht hinnehmbar, dass ein in der Verfassung definiertes Grundrecht, Vereinigungen zu bilden, von deren Größe abhängig gemacht werde. Minderheitenrechte würden mit Füßen getreten, obwohl das Grundgesetz eigentlich diese Rechte schütze, so die Linke.

Marginalspalte