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22.06.2015 Inneres — Unterrichtung — hib 328/2015

Datenschutzbericht vorgelegt

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, appelliert an den Gesetzgeber, ihre Behörde personell zu verstärken, „insbesondere auch bei der beabsichtigten Ausgestaltung meines Hauses als oberste Bundesbehörde“. Nur dann sei eine effiziente Aufsicht im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 1215/07) zu gewährleisten, argumentiert Voßhoff in ihrem als Unterrichtung (18/5300) vorliegenden Tätigkeitsbericht 2013 und 2014.

Zugleich regt sie darin an, ihre regelmäßigen Berichte auch im Plenum des Bundestages vorstellen zu dürfen. Dadurch könnte das Parlament die Bedeutung des Datenschutzes in der digitalen Welt besonders zum Ausdruck bringen. Ihre Stellungnahmen könnten - ähnlich wie bereits beim Nationalen Normenkontrollrat - den Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung beigefügt werden, wenn diese in die parlamentarische Beratung eingebracht werden.

Eine weitere Empfehlung lautet, Konzeption und Finanzierung der Stiftung Datenschutz neu zu überdenken. Es sei unumgänglich, dass die wissenschaftliche Begleitung der gesellschaftlichen Veränderungen durch die Digitalisierung und deren Auswirkungen auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen koordiniert werden müssten. „Die Stiftung Datenschutz könnte hier einen zentralen Platz einnehmen“, schreibt Voßhoff. Sie schlägt ferner vor, die Datenschutzbehörden bei der Umsetzung der digitalen Agenda der Bundesregierung hin zu einer „datenschutzgerechten digitalen Gesellschaft“ einzubinden.

In dem Bericht empfiehlt Voßhoff dem Gesetzgeber zudem eine „klarstellende gesetzliche Regelung“ zur Ausgestaltung der Kontrollstruktur im Bereich der Nachrichtendienste, um Kontrolllücken zu vermeiden. Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden sollten regelmäßig auf Effektivität, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Für die Aufzeichnung von Telefongesprächen, die beim Bundeskriminalamt eingehen, wird eine „bereichsspezifische gesetzliche Regelung“ empfohlen.

An das Justizministerium richtet sich die Empfehlung, namensgleichen, aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Betroffenen das Recht zuzusprechen, auf eine mögliche Verwechslung mit dem eingetragenen Schuldner hinzuweisen und entsprechende Warnhinweise in das Schuldnerverzeichnis aufnehmen zu lassen. Bei der Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen auf dem Justizportal www.insolvenzbekanntmachung.de sollten der fehlende Kopierschutz, die Speicherfristen und die unbeschränkte Suche innerhalb der ersten zwei Wochen überprüft werden.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber laut Vorlage beim Verfahren, Bankkonten durch dazu befugte Behörden abrufen zu lassen (Kontenabrufverfahren), die Rechtslage und die tatsächliche Praxis in Einklang bringen und die „Kontenabrufersuchen auf das Notwendige begrenzen“. Das Bundesfinanzministerium wird aufgerufen, die Öffentlichkeit nochmals über den veränderten Verwaltungsvollzug bei der Kraftfahrzeugsteuer und über das Widerrufsrecht der Lastschrifteinzugsermächtigung zu informieren.

Für die „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz“ empfiehlt Voßhoff eine Überarbeitung. Darin sollten „datenschutzgerechte Regelungen zu Aktenaufbewahrungs- und Löschungsfristen“ aufgenommen werden.

Bei der Identifizierung von Kunden nach dem Geldwäschegesetz rät Voßhoff dazu, auf die Möglichkeiten einer Videoidentifizierung zu verzichten. Ihre Behörde wünscht sich zudem „stärkere Sanktionsmöglichkeiten“ gegenüber Telekommunikations- und Postdienstunternehmen. Auch hätte sie gerne die Zuständigkeit für Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

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