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01.07.2015 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Sitzung — hib 344/2015

Umsetzung des Nagoya-Protokolls

Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/5321) zur Umsetzung des so genannten Nagoya-Protokolls vorgelegt. Darin bestimmt sie insbesondere Eingriffsbefugnisse und Sanktionen, aber auch mehrere zuständige Vollzugsbehörden. So soll das Bundesamt für Naturschutz (BfN) künftig prüfen, ob Nutzer von genetischen Ressourcen die einschlägigen Regeln zum Zugang und zum Vorteilsausgleich befolgt haben. Das Patentamt soll dem BfN eine Meldung geben, sobald eine Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort genutzter genetischer Ressourcen enthält.

Das im Jahr 2010 auf der zehnten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt abgeschlossene Nagoya-Abkommen regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben. Die Bundesrepublik Deutschland hat es am 23. Juni 2011 unterzeichnet. Um es zu ratifizieren, ist zunächst ein Vertragsgesetz notwendig. Einen entsprechenden Entwurf (18/5219) hat die Bundesregierung bereits Mitte Juni vorgelegt.

In Weltregionen mit großer Artenvielfalt, wie in Regenwäldern oder Korallenriffen, existieren häufig Pflanzen mit besonderen Eigenschaften. Diese können etwa zu Arzneimitteln oder Kosmetikprodukten weiterverarbeitet werden. Ziel des Nagoya-Protokolls ist es einerseits, zu gewährleisten, dass der Zugang zu solchen genetischen Ressourcen zu fairen und transparenten Bedingungen möglich ist. Andererseits sollen die Herkunftsländer in gerechter Weise an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung ihrer Ressourcen ergeben, beteiligt werden. Auf diese Weise soll in den Herkunftsländern ein ökonomischer Anreiz für den dauerhaften Erhalt von biologischer Vielfalt geschaffen werden.

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