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19.10.2016 Recht und Verbraucherschutz — Ausschuss — hib 604/2016

Generalbundesanwalt zu Fall Al-Bakr

Berlin: (hib/PST) Generalbundesanwalt Peter Frank hat im Rechtsausschuss zum Fall des mutmaßlichen Terroristen Dschaber al-Bakr, der sich in der Gefängniszelle erhängt hatte, Stellung bezogen. Dabei erläuterte er die Rechtslage, nach der auch bei der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten zunächst die Landesbehörden für die Ermittlungen zuständig seien. Nur bei „besonderer Bedeutung“ könne er als Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernehmen, wozu er allerdings einen Haftbefehl des Bundesgerichtshofs brauche. Dafür gebe es strenge Kriterien, die auch von der Rechtsprechung bestätigt seien. Sobald aufgrund der Ermittlungen in Chemnitz die erforderlichen gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vorhanden gewesen seien, habe er den Fall übernommen, betonte Frank.

Dass der Beschuldigte al-Bakr auch danach in einem sächsischen Gefängnis verblieben sei, entspreche der gängigen Praxis. Die Bundesjustizbehörden verfügten über keine Haftanstalten, erläuterte Frank. Derzeit seien rund 80 Beschuldigte, gegen die er ermittle, in rund 40 Untersuchungsgefängnissen in ganz Deutschland untergebracht. Dazu, ob der sächsischen Justiz in diesem Fall Fehler unterlaufen seien, wollte Frank keine Stellung nehmen. Er wies aber darauf hin, dass die Unterbringung in einer speziellen Zelle für suizidgefährdete Personen einen schweren Eingriff in die Menschenrechte des Beschuldigten darstellten, weshalb hier sehr strenge Maßstäbe gälten.

Frank verteidigte vor dem Rechtsausschuss die Entscheidung, nach der die sächsische Polizei den zunächst gescheiterten Zugriff in Chemnitz durchgeführt hatte und nicht die Bundespolizei. Auch das entspreche der gängigen Praxis. Jedes Land habe dafür Spezialeinheiten, und die seien auch hier eingesetzt worden.

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