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20.10.2016 Kultur und Medien — Anhörung — hib 610/2016

Keine Sonderrechte für Nachrichtendienste

Berlin: (hib/AW) Die geplante Novellierung des Bundesarchivgesetzes wird von Experten zwar prinzipiell begrüßt, zugleich warnen sie vor Sonderrechten, die den Nachrichtendiensten eingeräumt werden sollen. Dies wurde in der öffentlichen Anhörung des Kulturausschusses über den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung (18/9633) am Mittwoch deutlich.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut von 30 auf zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person gesenkt werden. Bei Amtsträgern und Personen der Zeitgeschichte soll die Schutzfrist komplett entfallen, wenn der schutzwürdige Privatbereich nicht betroffen ist. Zudem sollen in Zukunft alle Stellen des Bundes ihre Akten nach 30 Jahren dem Bundesarchiv anbieten.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, monierte, dass die Nachrichtendienste nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Akten nur dann an das Bundesarchiv übergeben sollen, wenn „überwiegende Gründe des Nachrichtenzugangs oder schutzwürdige Interessen der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht mehr entgegenstehen“. Sollte dies so umgesetzt werden, kritisierte Voßhoff, dann könnten die Nachrichtendienste zukünftig allein darüber entscheiden, ob sie Akten dem Bundesarchiv zu Archivierung anbieten. Die Bundesdatenschutzbeauftragte forderte, den Passus ersatzlos aus dem Gesetzestext zu streichen. Dieser Forderung schlossen sich auch der Vorsitzende des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare, Ralf Jacob, die Vorsitzende des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands, Eva Schlotheuber, sowie Clemens Rehm von der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltung des Bundes und der Länder und der Rechtswissenschaftler Eric W. Steinhauer von der FernUniversität Hagen an.

Kritisch bewerteten die Experten zudem, dass Akten von einer Anbietungspflicht an das Bundesarchiv ausgenommen werden sollen, die nach gesetzlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden müssen. Diese Regelung stehe dem Anspruch auf eine historische Überlieferung staatlichen Handelns entgegen, lautete das einhellige Urteil der Sachverständigen. Sie sprachen sich dafür aus, im Gesetz eine Regelung zu verankern, mit der die Archivierung im Bundesarchiv einer Löschung gleichgesetzt wird. Der Präsident des Bundesarchivs, Michael Hollmann, schlug vor, die Übernahme von löschungspflichtigen Daten durch das Bundesarchiv im Bundesdatenschutzgesetz und nicht im Bundesarchivgesetz zu regeln.

Der Hauptabteilungsleiter der Wissenschaftlichen Dienste der Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns Jürgen Küsters, kritisierte, dass durch die Gesetzesnovelle die amtlichen Akten aus den Archiven der politischen Stiftungen der Parteien an das Bundesarchiv übergeben werden müssten. In den Nachlässen von Politikern, die von den politischen Stiftungen archiviert werden, würden sich jedoch regelmäßig persönliche und amtliche Akten befinden. Es sei nicht hinzunehmen, dass diese Aktenbestände auseinandergerissen werden. Dieser Ansicht widersprachen Michael Hollmann und Clemens Rehm. Amtliche Akten in den Nachlässen von Politikern gehörten ihnen nicht, argumentierten Rehm und Hollmann. Bei der Archivierung von Aktenbeständen gelte das Herkunftsprinzip: Entscheidend sei, wo die Akten ursprünglich angelegt worden sind.

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