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21.10.2016 Inneres — Antwort — hib 619/2016

Subsidiärer Schutz für Syrer

Berlin: (hib/STO) Um „subsidiären Schutz und Einschränkung des Familiennachzuges bei syrischen Flüchtlingen“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/9992) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9657). Darin schreibt die Bundesregierung, dass es keine Weisung des Bundesinnenministeriums (BMI) gebe beziehungsweise gegeben habe, verstärkt subsidiären Schutz bei den Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger oder auch generell zu gewähren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) entscheide „stets nach individueller Bewertung des jeweiligen Einzelfalls und ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Rechtslage“.

Wie die Regierung weiter darlegt, wurden die Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien im Jahr 2015 ganz überwiegend im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung bearbeitet. Das schriftliche Verfahren sei im Herbst 2014 vorübergehend eingeführt worden, um die hohe Zahl der Asylanträge von Syrern und Irakern, deren Verfahren eine besonders hohe Aussicht auf Erfolg hatten, schneller bearbeiten zu können. Das BMI habe das Bamf mit Erlass vom 4. Januar 2016 angewiesen, das Regelverfahren der persönlichen Anhörung vor Entscheidung über den Asylantrag für alle Asylsuchenden wieder anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 einreisen. Mit Erlass vom 29. Februar 2016 habe das Ministerium die Rückkehr zur persönlichen Anhörung auf alle Personen ausgeweitet, die ihren Asylantrag ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (17. März 2016) stellen, unabhängig vom Datum der Einreise.

Ferner verweist die Regierung darauf, dass in allen Landesteilen Syriens Verfolgung im Sinne von Paragraf 3 des Asylgesetzes stattfinden könne. Liege eine „zielgerichtete Verfolgung in Anknüpfung an ein Merkmal der Genfer Flüchtlingskonvention“ jedoch nicht vor, komme für Personen, denen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des Bürgerkriegs droht, die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht. Seit Wiederaufnahme der persönlichen Anhörung habe das Bamf bei syrischen Antragstellern „vermehrt ein Bürgerkriegsschicksal, aber kein individuelles Verfolgungsschicksal“ ermittelt. Dies führe nach der geltenden Rechtslage nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, sondern zur Gewährung subsidiären Schutzes.

Um die Integration auch der nachziehenden Menschen leisten zu können, habe der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren das Recht auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre bis März 2018 ausgesetzt, heißt es des Weiteren in der Vorlage. Dies führe „zu einer zeitlichen Verzögerung der Möglichkeit des Nachzugs, nicht aber zu dessen Ausschluss“.

Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, ist das Bamf „hinsichtlich der Tendenz einiger Verwaltungsgerichte zur Gewährung von Flüchtlingsschutz an syrische Antragsteller auch unabhängig von den Umständen des Einzelfalls“ bestrebt, „eine obergerichtliche/höchstrichterliche Klärung herbeizuführen“. Den Angaben zufolge erhielten von Januar bis August dieses Jahres 60.954 Asylbewerber durch das Bamf subsidiären Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95/EU. Gegen 17.283 dieser Entscheidungen wurden in diesem Zeitraum laut Vorlage Klagen erhoben, davon in 15.258 Fällen von Syrern.

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