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23.11.2016 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 686/2016

Tätervermögenseinzug unter der Lupe

Berlin: (hib/PST) Der Grundsatz, Verbrechen dürfe sich nicht lohnen, ist nur schwer in Paragrafen zu fassen - dieser Leitgedanke prägte am Mittwoch eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9525) zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Dabei geht es darum, wirksamer als derzeit Straftätern das Vermögen, das sie durch ihre Taten erworben haben, zu entziehen und der Allgemeinheit zuzuführen. Noch vor der Allgemeinheit sollen allerdings die Opfer die Werte ersetzt bekommen, die sie durch die Tat verloren haben.

Welche Schwierigkeiten sich dabei auftun, erläuterte der Rechtsanwalt Michael Bremen vom Verband der Insolvenzverwalter. Wenn etwa bei Wirtschaftsstraftaten eine Vermögensabschöpfung zur Insolvenz des Täters beziehungsweise seines Unternehmens führe, seien nicht nur die Opfer des eigentlichen Verbrechens geschädigt, sondern auch andere Gläubiger. Bremen nannte Arbeitnehmer, die um ihren Lohn kommen, und Lieferanten, deren Rechnungen nicht bezahlt werden. Deren Interessen sieht Bremen nicht hinreichend berücksichtigt. Auch kritisierte er eine Privilegierung von Steuer- und Sozialversicherungsschulden gegenüber anderen Ansprüchen aus der Insolvenzmasse.

Alfred Dierlamm vom Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer sieht den Opferschutz gegenüber der geltenden Rechtslage nicht gestärkt, sondern eher geschwächt. Da die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angesiedelt werden soll, müssten Geschädigte unter Umständen mehrere Jahre warten, bis sie im Anschluss ihre Forderungen geltend machen können. Dies könne etwa für mittelständische Unternehmen existenzgefährdend sein. Hier würde „ein geschädigtes Unternehmen seiner Rechte beraubt“, kritisierte Dierlamm.

Wesentlich positiver beurteilte der Richter am Bundesgerichtshof Jan Gericke den Gesetzentwurf. Er beseitige unnötig komplizierte Regelungen des geltenden Rechts und vereinfache Verfahren. Eine Änderung regte Gericke allerdings an. Bei Strafverfahren gälten zum Teil recht kurze Verjährungsfristen, führte er aus. Dies könne dazu führen, dass Geschädigte nach Ende eines Strafverfahrens Forderungen nicht mehr durchsetzen können. Gericke schlug deshalb vor, in das Gesetz Regelungen aufzunehmen, die sich an den wesentlich längeren Verjährungsfristen des Zivilrechts orientieren.

Als Vertreterin der im Wesentlichen für den Rechtsvollzug zuständigen Länder bat Ina Holznagel vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen um mehr Zeit, um die Mitarbeiter der Justiz für die Anwendung des neuen Rechts zu schulen. Das Gesetz solle daher nicht wie vorgesehen am Tag nach Veröffentlichung in Kraft treten, sondern erst ein halbes Jahr später. Den Gesetzentwurf selbst nannte sie in der Theorie schlüssig, sagte aber Probleme in der Praxis voraus. So sei die im Prinzip sinnvolle Möglichkeit einer Nachvollstreckung nach Urteilsspruch mit den geltenden Instrumenten nur schwer umzusetzen. Holznagel plädierte daher dafür, im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auch das Vollstreckungsverfahren zu verbessern.

Verfassungsrechtliche Bedenken machte der Münchener Strafrechtsanwalt Markus Meißner gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene erweiterte Einziehung geltend. Danach können auch Gegenstände eingezogen werden, die keiner bestimmten Straftat zuzuordnen sind. Meißner attestierte dem Gesetzentwurf, dass seine Regelungen teilweise Strafcharakter hätten, auch wenn sie anders etikettiert seien.

Oberstaatsanwalt Peter Schneiderhan vom Deutschen Richterbund warnte vor erheblichen Zusatzbelastungen der Justizbehörden, wenn der Gesetzentwurf unverändert in Kraft träte. Einerseits würde schon heute Tätervermögen vielfach erfolgreich abgeschöpft. Andererseits würde in den durch die Reform hinzukommenden Fällen oft nichts einzutreiben sein. Schneiderhan sagte einen erheblichen Mehrbedarf an Rechtspflegern voraus, während andererseits kaum eine Entlastung bei den Staatsanwaltschaften zu erwarten sei. Zudem kritisierte Schneiderhan, dass die Regelungen im Gesetzentwurf zum Teil unklar seien. Für die Richter und Staatsanwälte der unteren Gerichte wäre so oft nicht ersichtlich, was der Gesetzgeber eigentlich wolle.

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