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23.01.2017 Bundestagsnachrichten — Unterrichtung — hib 35/2017

Transparenzsdefizite bei Parteifinanzen

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) liegt der „Bericht über die Rechenschaftsberichte 2012 bis 2014 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß Paragraph 23 Absatz 4 des Parteiengesetzes“ (18/10710) vor. Die knapp 200 Seiten umfassende Vorlage enthält unter anderem Empfehlungen an den Gesetzgeber „zur Behebung von Transparenzdefiziten“, von denen sich eine mit dem Thema Sponsoring von Parteien befasst.

Wie in dem Bericht dazu ausgeführt wird, verschafft Sponsoring einer Partei eine zusätzliche Einnahmequelle, die ihre finanzielle Position im politischen Meinungskampf verbessert. Ein Sponsor könne dabei gezielt auswählen, welche Partei er in diesem Sinne fördern möchte. Rechtspolitisch ließen sich daher „gute Gründe dafür anführen, die Förderung politischer Parteien im Wege des Sponsorings spezifischen Transparenzvorschriften zu unterwerfen“. Zum einen könnte der Vorlage zufolge in den Vorschriften über die Einnahmerechnung die gebündelte Kategorie „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ durch stärker differenzierende Kategorien abgelöst werden. „So könnten zum Beispiel Einnahmen aus Standvermietungen, Anzeigen in Publikationen oder sonstiger entgeltlicher Einräumung von Werbemöglichkeiten jeweils eigenständig aufgeführt werden“, heißt es in dem Bericht weiter. Zum anderen könnte danach „bei Überschreiten eines näher zu bestimmenden Geschäftswertes eine Veröffentlichung detaillierterer Angaben im Einzelfall vorgesehen werden“.

Die Förderwirkung des Sponsorings bildet laut Vorlage auch „den Grund für Überlegungen, ob - ergänzend zu spezifischen Transparenzvorschriften - Sponsoring in bestimmten Konstellationen Beschränkungen unterworfen werden soll“. Danach könnten solche Überlegungen ihren Ausgangspunkt in Spendenannahmeverboten des Parteiengesetzes nehmen, „die jeweils auf die Übertragbarkeit ihrer Zielrichtung zu überprüfen wären“.

Ebenfalls aufgegriffen wird in den Empfehlungen das „Problem, dass die Sofortanzeigepflicht für Spenden über 50.000 Euro durch eine geschickte Stückelung in der Praxis allzu leicht umgangen werden kann“. Überdenkenswert sei auch die Tatsache, dass die gänzliche Nichtbeachtung der Sofortanzeigepflicht bei Großspenden völlig sanktionsfrei ausgestaltet sei. Daher sei angeregt worden, die Überschreitung des Schwellenwertes von 50.000 Euro innerhalb eines Rechnungsjahres maßgeblich sein zu lassen und eine angemessene Sanktion vorzusehen. „Mindestens einem der beiden Verschärfungsvorschläge sollte näher getreten werden“, heißt es dazu in der Vorlage ferner.

Die weiteren Empfehlungen befassen sich unter anderem mit der „wirtschaftlichen Betätigung mittels externer juristischer Personen“, mit Darlehensverpflichtungen sowie mit der „Sanktionierung der Verpflichtung zur Einreichung von Rechenschaftsberichten“.

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