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20.03.2017 Haushalt — Anhörung — hib 173/2017

Prüfrechte des Bundesrechnungshofes

Berlin: (hib/SCR) Der Haushaltsausschuss hat am Montagnachmittag in einer öffentlichen Anhörung unter anderem die geplante Erweiterung der Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes thematisiert. Die Änderungen sind Teil zweier Gesetzespakete der Bundesregierung (18/11131, 18/11135) zur Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Der Bundesrechnungshof (BRH) soll demnach durch eine Änderung im Artikel 114 Grundgesetz sowie in den Paragraphen 91 und 93 Bundeshaushaltsordnung das Recht erhalten, bei sogenannten Mischfinanzierungstatbeständen „im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen Erhebungen bei den mit der Mittelbewirtschaftung beauftragten Dienststellen der Landesverwaltung durchzuführen“.

Ein Vertreter des Bundesrechnungshofes bezeichnete die geplante Regelung als einen „Schritt in die richtige Richtung“. Allerdings sei in der Norm der Kreis der „Erhebungsadressaten“ zu begrenzt. Die entsprechende Formulierung („Dienststellen“) solle geändert werden, um sicherzustellen, dass der BRH auch tatsächlich etwa in Kommunen Erhebungen durchführen dürfe. Ansonsten drohten Rechtsstreitigkeiten. Auch Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) und Michael Kloepfer (Präsident des Instituts für Gesetzgebung und Verfassung, Humboldt-Universität zu Berlin) sprachen sich im Grundsatz für eine klarstellende Formulierung der Erhebungsadressaten aus.

Kloepfer forderte zudem, den in der vorgeschlagenen Grundgesetznorm aufgeführten Begriff „Mischfinanzierungstatbestände“ näher zu bestimmen. Es handle sich dabei um keinen Verfassungsbegriff. Denkbar sei eine - im Sinne des Stils der Verfassung unglückliche - Klammerlösung, die aber am genauesten wäre. Möglich wäre auch eine Neuformulierung („bei der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben und bei Finanzhilfen des Bundes an die Länder“), um den Begriff ganz zu vermeiden, wie Kloepfer in seiner Stellungnahme vorschlug.

Hanno Kube (Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) plädierte dafür, die Erhebungsrechte des BRH im Vergleich zur Entwurfsfassung noch auszuweiten. Denn diese Rechte stünden auch über Mischfinanzierungstatbestände hinaus auf „unsicherem verfassungsrechtlichen Fundament“, schrieb Kube in seiner Stellungnahme. Damit ließe sich von Seiten des BRH auch eine Erhebung bei Vollfinanzierungen des Bundes „verfassungsrechtlich fundiert vornehmen“.

Matthias Rossi (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre, Universität Augsburg) schrieb in seiner Stellungnahme, dass die geplante Ausweitung der Rechnungshofbefugnisse zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. „Sie illustrieren gleichwohl, welche weitreichenden Folgen Mischfinanzierungstatbestände für die Autonomie der Länder nach sich ziehen.“ Die Mischfinanzierung solle daher eine „streng begrenzte Ausnahme bleiben“, schrieb Rossi.

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