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29.03.2017 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Anhörung — hib 207/2017

Änderungen an UVP-Novelle gefordert

Berlin: (hib/SCR) Die geplante Novelle des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung muss nach Ansicht von Experten nachgebessert werden. Bei einer Anhörung am Mittwoch im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11499) vertraten die geladenen Sachverständigen aber unterschiedliche Standpunkte zu der Frage, was geändert werden müsse.

Der Entwurf sieht vor, die gesetzliche Grundlage an die UVP-Änderungsrichtlinie (2014/52/EU, 16. April 2014) anzupassen. Darüber hinaus soll die Novelle zum Anlass genommen werden, das Bundesrecht „zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung. Die verwaltungsseitige Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, soll mit dem Entwurf klarer und detaillierter geregelt werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die „Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht durch eine Aufsplitterung der Vorhaben umgangen wird“, schreibt die Bundesregierung.

Alexander Kenyeressy (Bundesverband der Deutschen Industrie, BDI) und Rechtsanwalt Tobias Leidinger warnten vor Belastungen durch die neue Novelle und möglichen Rechtsunsicherheiten. Kenyeressy betonte, dass selbst kleine Änderungen beim Verfahrensrecht zur Umweltverträglichkeitsprüfung „massive Auswirkungen“ auf die Vorhabenträger haben könnten, etwa indem Verfahren verzögert werden und Aufwand vergrößert undKosten zunähmen. Anders als im Gesetzentwurf dargestellt, sei von eine Zunahme der Belastungen auszugehen.

Leidinger sagte, dass der Entwurf dem eigenen Anspruch, das UVP-Recht zu vereinfachen und zu harmonisieren, nicht gerecht werde. Vielmehr werde die Komplexität der Anforderungen gesteigert. Der Entwurf gehe über eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie durch verschärfte beziehungsweise unklare Vorgaben hinaus. Leidinger kritisierte, dass der Entwurf den „Grundsatz der Akzessorietät der UVP zum Fachrecht“ in Frage stelle. Werde von diesem Grundsatz abgewichen, bestünde die Gefahr, dass unklar sei, welcher Maßstab - UVP oder Fachrecht - Gültigkeit habe, warnte Leidinger.

In eine andere Richtung argumentierte die Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach. Sie verwies auf einen der Erwägungsgründe der Richtlinie, nach dem die novellierte UVP auch Aspekte des Klimaschutzes stärker berücksichtigen solle. Im deutschen Recht sei die UVP nichtselbstständiger Teil eines Genehmigungsverfahrens und die relevanten Maßstäbe seien vom Fachrecht vorgeben. Im Fachrecht fehlten aber Vorgaben zum Klimaschutz, etwa in Form eines Klimaschutzgesetzes mit fixierten Zielen, sagte Philipp-Gerlach.

Stefan Balla (Bosch & Partner GmbH) und Joachim Hartlik (UVP-Gesellschaft) betonten jeweils, dass die UVP Projekte nicht verhindere beziehungsweise Investitionen hemme. Sie schaffe vielmehr Transparenz im Genehmigungsverfahren, sagte Balla. Probleme entstünden dann, wenn unklar sei, ob eine Pflicht zur UVP besteht oder nicht. In diesem Bereich müsse der Entwurf nachgebessert werden, forderte Balla.

Das betonte auch Hartlik. Die Regelungen zur UVP-Vorprüfungen sollten „drastisch“ reduziert werden. Sie könnten sonst zu Vermeidungsverhalten auf Seiten der Behörden führen. Wichtig sei zudem, in Hinblick auf den UVP-Bericht eine Prüfung der Plausibilität und Vollständigkeit als eigenen Verfahrensschritt zu etablieren. Dazu sollten Behörden gegebenenfalls auch sachkundige Experten hinzuziehen müssen.

Martin Kment (Juristische Fakultät, Universität Augsburg) mahnte zur gesetzgeberischen Zurückhaltung an. Die Rechtsprechung sei in diesem Bereich wichtig. Zu detaillierte Regelungen könnten Gefahr laufen, Details zu übersehen oder Wertungswidersprüche zu produzieren, sagte der Rechtswissenschaftler.

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