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18.05.2017 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 322/2017

Bekämpfung von Kinderehen

Berlin: (hib/PST) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen (18/12377) im Bundestag eingebracht. Er ist wortgleich mit einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (18/12086), den der Bundestag bereits am 28. April in erster Lesung beraten und am 17. Mai in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses unter die Lupe genommen hatte. Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf unterdessen den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechend zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der am 12. Mai eine Stellungnahme hierzu beschlossen hat. Diese sowie ihre Gegenäußerung hat die Bundesregierung nun beim Bundestag eingereicht.

Nach dem Gesetzentwurf soll das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt werden. Die bisherige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 16 zu heiraten, wird abgeschafft. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossene Ehen sollen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam werden. Das soll auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen gelten. Im Alter von 16 oder 17 Jahren geschlossene Ehen sollen nicht nur wie nach geltendem Recht aufgehoben werden können, sondern in der Regel aufgehoben werden müssen. Über Letzteres soll, anders als bei der Nichtigkeitserklärung noch jünger geschlossener Ehen, ein Gericht entscheiden.

In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat den Wunsch, die Härtefallregelung, nach der von der Aufhebung mit 16 oder 17 geschlossener Ehen abgesehen werden kann, weiter zu fassen. Die Aufhebung solle „nicht nur bei extremen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer krankheitsbedingten Suizidgefahr“ unterbleiben können, vielmehr sollten „weitere besondere soziale und psychologische Belange der betroffenen Minderjährigen sowie insgesamt das Wohl des Kindes ebenfalls Berücksichtigung finden können“.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung eine solche Änderung ab. Sie schreibt: „Eine Ausweitung der Härteklausel gegebenenfalls bis hin zu einer allgemeinen Kindeswohlprüfung im Einzelfall stünde nicht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Rechtsklarheit zu schaffen.“

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