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22.03.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 315/2019

Bamf-Hinweise zu Verfahrensablauf

Berlin: (hib/STO) Erläuterungen zum Internetauftritt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/8487) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/8027). Darin erkundigte sich die Fraktion danach, warum das Bamf auf seiner Internetseite im Rahmen der Hinweise zum Ablauf des Asylverfahrens nicht darüber informiert, „dass nach Ablehnung des Asylantrages (Paragraf 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) der Ausländer, durch den die Kosten der Abschiebung entstehen, diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat“.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hat das Bamf die Pflicht, Asylantragstellende über den Ablauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu informieren. In diesem Zusammenhang würden auf der Internetseite des Bundesamtes die einzelnen Schritte des Verfahrens von der Antragstellung bis zum Ausgang, einschließlich der Aufenthaltsbeendigung nach Ablehnung eines Asylantrags, dargestellt. Der Fokus der Darstellung liege dabei auf den Aufgaben, für die das Bamf zuständig ist. Abschiebungen fielen nicht in dessen Zuständigkeit, sondern in die der Ausländerbehörden. Darauf werde auf der Internetseite ausdrücklich hingewiesen. Daher falle auch eine Veröffentlichung von Informationen zu den Kosten der Abschiebung, die der Ausländer selbst zu tragen habe, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.

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