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12.07.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 778/2019

Kontrolle beim Digitalpakt Schule

Berlin: (hib/ROL) Artikel 104c des Grundgesetzes ermöglicht es dem Bund, die Länder bei der Erfüllung ihrer originären Aufgaben im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu unterstützen. Zentral für die Gewährung von Finanzhilfen auf dieser Rechtsgrundlage ist dabei das Merkmal der „gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen“, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/ 11415) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10602).Voraussetzung der Förderung sei - anders als bislang - nicht mehr die Finanzschwäche einer Gemeinde, sondern die Bewältigung struktureller Herausforderungen für den Bildungsstandort Deutschland. Die FDP-Fraktion hatte die Meinung vertreten, dass die Finanzhilfe des Bundes für die kommunale Bildungsinfrastruktur an das Kriterium der Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit gebunden sei und nach den Kontrollmechanismen gefragt.

Die Bundesregierung betont, dass zur Ausgestaltung des DigitalPakts Bund und Länder eine am 14. Juni 2019 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Verwaltungsvereinbarung geschlossen hätten. Darin seien einvernehmlich zwischen dem Bund und allen Ländern unter anderem Ziel, Zweck und Gegenstand der Finanzhilfen, Evaluation, Berichtspflichten, Nachweise und Kontrolle gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die Einrichtung einer gemeinsamen Steuerungsgruppe näher geregelt worden. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Partner der Vereinbarung seien jeweils auch für die hier in den Einzelfragen angesprochenen Themenkomplexe maßgeblich; die Bundesregierung beabsichtige keine davon abweichenden Regelungen zu treffen. Die Bundesregierung gehe fest davon aus, dass mit dem DigitalPakt Schule die Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur im Bereich der schulischen digitalen Infrastruktur erheblich gesteigert werden wird.

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