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11.09.2019 Petitionen — Ausschuss — hib 995/2019

Sonderrechte für Pannenhilfsfahrzeuge

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge durch weiß-rot-weiße Warnmarkierungen zu kennzeichnen und ihnen Sonderrechte zuzubilligen. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) „zur Erwägung“ zu überweisen sowie sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird vorgeschlagen, dass Einsatzfahrzeuge der Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschleppdienste, die nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind, durch weiß-rot-weiße Warnmarkierungen gekennzeichnet werden dürfen. Zudem sollen nach den Vorstellungen der Petenten diese Pannenhilfsfahrzeuge neben den Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, zu den Sonderrechtsbefugten im Paragraf 35 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgenommen werden.

Zur Begründung wird angeführt, das Personal von Pannen-, Bergungs- und Abschleppunternehmen verrichte wichtige Arbeiten „im Gefahrenbereich des öffentlichen Straßenverkehrs“. Dabei sei das Personal insbesondere auf den Bundesfernstraßen besonderen Gefahren ausgesetzt. Um kilometerlange Staus auf der Fahrt zu den Unfallstellen zu umfahren sei es durchaus notwendig, auch an anderen als den gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren. Auch das Wenden und Rückwärtsfahren der Bergungs- und Abschleppfahrzeuge sei notwendig, heißt es in der Petition. Dieses notwendige Verhalten werde derzeit lediglich geduldet, da es keine Ausnahmeregelung gebe, wird kritisiert.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung weist der Petitionsausschuss daraufhin, dass das Straßenverkehrsrecht „als besonderes Ordnungsrecht privilegienfeindlich ist“. Alle Verkehrsteilnehmer seien bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig. Einigen Organen und Einrichtungen stünden jedoch nach Paragraf 35 StVO unter bestimmten Umständen Sonderrechte zu.

Nach Auffassung des BMVI dienen aber Pannenhilfsfahrzeuge in erster Linie einem privatem Interesse, „dem Verbringen eines liegengebliebenen oder verunfallten Autos“, heißt es in der Vorlage. Mit der öffentlichen Aufgabe der Straßenreinigung sei dies nicht vergleichbar, weshalb die Fahrzeuge nicht in den Anwendungsbereich des Paragrafen 35 StVO fallen würden, urteilt das Ministerium. Die von den zuständigen Landesbehörden erteilten Ausnahmegenehmigungen stellten eine praxisgerechte Lösung dar.

Diese Ansicht teilt der Petitionsausschuss nicht, wie die Abgeordneten in ihrer Beschlussempfehlung schreiben. Ihrer Einschätzung nach dienen Pannenhilfsfahrzeuge „in erster Linie nicht dem privaten, sondern dem öffentlichen Interesse“. Das Verbringen eines liegengebliebenen oder verunfallten Autos sei sehr wohl mit der öffentlichen Straßenreinigung vergleichbar, heißt es. Die privaten Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschleppdienste führten überwiegend hoheitliche Aufgaben aus und sollten somit in den Kreis der Sonderberechtigten des Paragrafen 35 StVO aufgenommen werden, fordern die Abgeordneten.

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