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21.10.2019 Inneres und Heimat — Anhörung — hib 1162/2019

Einbürgerung von Nachfahren NS-Verfolgter

Berlin: (hib/WID) Das Anliegen von Liberalen, Linken und Grünen, den Nachfahren von Verfolgten des Naziregimes den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unbegrenzt zu ermöglichen, findet unter Sachverständigen ein überwiegend positives Echo. In einer Anhörung des Innenausschusses war am Montag allerdings unter anderem noch umstritten, ob es dazu einer eigenen gesetzlichen Regelung bedürfe, und ob von den Antragstellern nicht doch der Nachweis einer gewissen Bindung an Deutschland zu verlangen sei.

Nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz haben frühere deutsche Staatsangehörige, die aus „politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ im Dritten Reich ausgebürgert wurden, sowie deren Nachfahren Anspruch auf Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft. Allerdings bleiben mehrere Personengruppen von dieser Regelung noch ausgenommen. Zwei Gesetzentwürfe der Linken (19/13505) und Grünen (19/12200) sowie ein Antrag der FDP (19/14063) haben zum Ziel, diese Ausschlusstatbestände zu beseitigen.

Als Vertreter eines in mehreren Ländern organisierten Betroffenenverbandes würdigte der an der Universität Cambridge tätige Germanist Nicholas Robin Courtman einen Erlass des Innenministeriums vom 30. September, der für viele Menschen eine „deutliche Verbesserung der Einbürgerungsmöglichkeiten“ gebracht habe. Allerdings handele es sich hier noch nicht um einen „befriedigende abschließende Regelung“, betonte Courtman, der sich als Enkel einer von den Nazis vertriebenen deutschen Jüdin vorstellte. Auch der Erlass berücksichtige nicht alle betroffenen Personengruppen. Überdies erfordere das „symbolische Gewicht“ des Themas eine gesetzliche Regelung.

Dem widersprach der Konstanzer Völkerrechtler Kay Hailbronner, der eine Verwaltungsvorschrift für ausreichend erklärte, um noch bestehende Regelungsdefizite zu beseitigen. Der Begriff des „Wiedergutmachungsinteresses“ im Gesetzentwurf der Linken sei eine „Quelle der Rechtsunsicherheit“, warnte Hailbronner. Insbesondere wandte er sich gegen die Forderung, auch jenen Menschen einen Einbürgerungsanspruch zuzubilligen, deren Vorfahren in Deutschland vor 1933 die Staatsbürgerschaft hätten erwerben können, denen dies aber nach 1933 aus politischen oder „rassischen“ Gründen verwehrt geblieben sei. Es sei unmöglich, „rechtsstaatlich handhabbare Kriterien für solche Fälle zu entwickeln“, sagte Hailbronner.

Sein Hallenser Kollege Winfried Kluth sprach sich dagegen aus, auf den Nachweis einer „Verbundenheit“ mit Deutschland durch die Antragsteller zu verzichten. Er sah auch keinen Grund, in Fällen mit Wiedergutmachungscharakter von dem im Zuge der Modernisierung des Staatsbürgerschaftsrechts 2000 eingeführten „Generationenschnitt“ abzusehen, der Regelung also, dass die Kinder von im Ausland geborenen und dort lebenden deutschen Bürgern die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern nicht mehr automatisch erben.

„Es muss zweifelsfrei klar sein, dass es zur Räson der Bundesrepublik Deutschland gehört, den Versuch zu unternehmen, nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzumachen“, sagte dagegen als Sprecher des Deutschen Anwaltsvereins und Heidelberger Jurist Berthold Münch. Nach seiner Ansicht sollen Antragsteller ihre Bindung an Deutschland nicht gesondert nachweisen müssen, das sie diese durch ihr Einbürgerungsbegehren schon deutlich gemacht hätten. Münch forderte eine gesetzliche Regelung: „Das Parlament begibt sich einer wesentlichen Steuerungsfunktion, wenn es in dieser sensiblen Frage nicht selbst entscheidet.“

Der Berliner Professor für Öffentliches Recht, Tarik Tabbara, warnte vor der „Widerständigkeit“ von Behörden, einen „scheinbaren Ermessensspielraum“ zugunsten der Betroffenen auszuschöpfen. Wenn in einem Erlass von „Ermessensspielraum“ die Rede sei, sei dies daher immer ein „schlechte Nachricht“. Der Kölner Privatdozent Ulrich Vosgerau nannte die Gesetzentwürfe eine „juristische Revolution“, die gerade deswegen „konservativ“ angegangen werden sollen. Unzulässig sei, deutsche Staatsangehörigen mit jenen gleichzusetzen, die - hätte es die Nazis nicht gegeben -, die Staatsangehörigkeit vielleicht hätten erwerben können.

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