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16.01.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 84/2020

Ausschüttungspraxis der GVL

Berlin: (hib/MWO) Mit der Ausschüttungspraxis der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16459) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/15717), der zufolge es Beschwerden über diese Praxis gegeben hat.

Wie die Bundesregierung schreibt, nimmt die GVL für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller die so genannten Zweitverwertungsrechte wahr. Die GVL erziele ihre Einnahmen im Wesentlichen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Sendung, die öffentliche Wiedergabe und die private Vervielfältigung von Darbietungen ausübender Künstlerinnen und Künstler und der Aufnahmen von Tonträgerherstellern, zum Beispiel wenn deren Repertoire im Rundfunk gesendet wird oder private Nutzer CDs kopieren. Zu Verzögerungen bei der Ausschüttung könne es wegen verspäteter oder unvollständiger Meldungen der Sendeunternehmen kommen oder auch deshalb, weil die GVL die von den Sendeunternehmen gemeldeten Informationen aufbereiten müsse. Die GVL habe im Jahr 2010 die Kriterien für die Verteilung an ausübende Künstlerinnen und Künstler an die auch von ausländischen Schwestergesellschaften verwendeten Kriterien angeglichen. Im Jahr 2016 habe sie anlässlich des Inkrafttretens des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) die Verteilung an Tonträgerherstellungsunternehmen geändert und habe ihre Geschäftsprozesse an die geänderte Rechtslage anpassen müssen.

Aus der Antwort geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeausschuss der GVL im Zeitraum 2017/2018 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über Beschwerden entscheiden musste. Im Zeitraum 2010 bis 2019 seien beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das die GVL staatlich beaufsichtigt, insgesamt 167 die GVL betreffende Beschwerden eingegangen. Die aufsichtsrechtliche Prüfung des DPMA habe bei der weit überwiegenden Zahl der Beschwerden ergeben, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht veranlasst war, weil die GVL keine der ihr nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beziehungsweise dem VGG obliegenden Pflichten verletzt hatte. Einige Beschwerden hätten dazu geführt, dass die GVL auf entsprechenden Hinweis des DPMA hin die Regelungen ihres Verteilungsplans angepasst hat.

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