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11.03.2020 Petitionen — Ausschuss — hib 278/2020

Kostenträger bei Krankenhausbegleitung

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich für eine Klarstellung ein, wer im Falle eines Krankenhausaufenthaltes von Menschen mit Behinderung die Kosten für eine professionelle Krankenhausbegleitung übernimmt. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition mit dem höchsten möglichen Votum „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der Eingabe fordert die Petentin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, ein geregeltes Verfahren mit eindeutiger Zuständigkeit eines Kostenträgers, wenn Menschen mit Behinderung eine professionelle Krankenhausbegleitung benötigen. Zur Begründung heißt es in der Petition, als aufgrund ihres Autismus in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebend, müsse die Petentin dringend bei einem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt von einer Begleitperson betreut werden. Da ihre Mutter hierzu nicht in der Lage sei, könne dies nur durch einen Mitarbeiter der Einrichtung erfolgen. Unklar sei aber, ob die dadurch entstehenden Kosten vom Sozialhilfeträger oder von der Krankenkasse übernommen würden. Hier bestehe eine Gesetzeslücke, wodurch sich ihre Behandlung im Krankenhaus verzögern würde, heißt es in der Petition.

Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Auffassung, dass Assistenzleistungen im Bereich der Eingliederungshilfe erbracht werden, „um Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder hierbei zu unterstützen“. Aufgrund des Nachranggrundsatzes könnten diese Leistungen nur gewährt werden, „wenn kein vorrangiger Leistungsträger verantwortlich ist“. Daher kämen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen während eines Krankenhausaufenthaltes nicht in Betracht. Dies sei vorrangig Aufgabe der Krankenhäuser, urteilt das BMAS. Auch aus Sicht der Länder, so heißt es weiter, liege es in der Verantwortung der Krankenhäuser, die Versorgung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthaltes sicherzustellen und das dafür qualifizierte Personal vorzuhalten.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist aber im vorliegenden Fall plausibel dargelegt worden, dass der bewilligte Assistenzbedarf während eines Krankenhausaufenthaltes fortbesteht und durch eine der Petentin vertraute Begleitperson gedeckt werden muss. Es sei „unpräzise geregelt“, wie die Kosten, die der Wohneinrichtung der Petentin durch die notwendige Begleitung entstehen, erstattet werden können, kritisieren die Abgeordneten. Sie teilen der Beschlussempfehlung zufolge die Auffassung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, dass im Zuge der Leistungsbewilligung deutlich zwischen Pflege und Assistenz im Krankenhaus differenziert werden müsse. Die sei bislang „nicht immer im gebotenen Maß erfolgt“.

Es sei unrealistisch, den Bedarf einer Assistenzleistung unter Berufung auf den Nachranggrundsatz durch die Krankenhäuser decken zu lassen, befinden die Parlamentarier. Der Bedarf für die Teilhabeleistung Assistenz ende weder an der Krankenhaustür, noch wandle er sich dort in einen medizinischen oder pflegerischen Bedarf um. Die Weitergewährung von Assistenzleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt müsse daher in der Bewilligungspraxis der Leistungsträger verlässlich verankert werden, „sei es durch eine entsprechende Auslegung des derzeitigen Leistungskatalogs oder aber durch eine ausdrückliche Ergänzung desselben“, schreibt der Petitionsausschuss.

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