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23.04.2020 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 419/2020

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Berlin: (hib/FLA) Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei Überprüfung von Direktinvestitionen aus Ländern außerhalb der EU soll verbessert werden. Überdies sollen im Bereich der Investitionsprüfung zusätzliche Handlungsspielräume für die nationalen Gesetzgeber erschlossen werden. Dies sieht der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze (19/18700) vor, den die Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebracht haben. Er wird morgen im Bundestag beraten.

In dem Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass sich Deutschland seit 2017 gemeinsam mit Frankreich und Italien auf europäischer Ebene für eine Änderung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde eingesetzt habe. Die aus dieser Initiative hervorgegangene EU-Verordnung sei im April 2019 in Kraft getreten. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf solle das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin in mitgliederstaatlicher Verantwortung liegende Investitionsprüfung angepasst werden.

Darüber hinaus solle eine Regelungs- und Verfolgungslücke geschlossen werden, um die Effektivität der Investitionsprüfung im Hinblick auf rechtliche oder faktische Vollzugshandlungen während des Prüfverfahrens abzusichern. Abflüsse von Informationen oder Technologie, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben könnten, müssten auch während einer laufenden Erwerbsprüfung zuverlässig verhindert werden, heißt es zur Erläuterung in dem Gesetzentwurf.

Die in der Novelle vorgesehenen Maßnahmen werden nach Einschätzung der Koalitionsfraktionen eine größere Anzahl von Prüffällen zur Folge haben. Zudem würden aller Voraussicht nach mehr Fälle als bisher einer intensiven, personal- und zeitaufwändigen Prüfung unterzogen werden müssen. Dabei sei jeweils der ausländische Erwerber bis auf wenige Ausnahmefälle der Meldepflichtige beziehungsweise der Antragsteller. Insofern entstehe für die deutsche Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung wird der Mehraufwand durch zusätzlichen Personalbedarf auf voraussichtlich 4,7 Millionen Euro jährlich beziffert.

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