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25.05.2020 Finanzen — Anhörung — hib 530/2020

Weitere Steuererleichterungen verlangt

Berlin: (hib/HLE) Die von der Bundesregierung geplanten steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wie eine Senkung der Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in Restaurants von 19 auf sieben Prozent sind am Montag in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses von der betroffenen Branche und den Gewerkschaften begrüßt worden. Mehrere Sachverständige sprachen sich in der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Anhörung jedoch für zusätzliche steuerliche Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft wie eine bessere Berücksichtigung von Verlusten aus. Außerdem wurde wegen der stark zugenommen Tätigkeiten im Homeoffice eine verbesserte steuerliche Anerkennung der Aufwendungen dafür angeregt.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband erinnerte daran, dass er aus Gründen des fairen Wettbewerbs die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen seit Jahrzehnten gefordert habe. Die Maßnahme sei jetzt wichtiger denn je. Sie helfe den „speisegeprägten“ Betrieben des Gastgewerbes in der schwierigen Zeit bis zur Normalität, die massiven Umsatzausfälle ein wenig zu kompensieren. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Speisen gelte zudem in 17 von 27 EU-Mitgliedstaaten.

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie ein identischer Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19150, 19/19164, 19/19134 ) sehen eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent vor. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz. Gegenstand der Anhörung waren außerdem zwei Anträge der AfD-Fraktion zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (19/18727, 19/19164).

Das Institut der Wirtschaftsprüfer plädierte angesichts der „schwierigen Abgrenzung“ dafür, die Lieferung von Menüs oder ähnliche Leistungen, die ein Getränk beinhalten, einheitlich unter den ermäßigten Steuersatz fallen zu lassen. Mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, den besonders schwer und langanhaltend betroffenen gastronomischen Betrieben zu helfen, wäre es „konsequent und unbürokratisch“, die Abgabe sämtlicher Getränke ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, erklärte das Institut der Wirtschaftsprüfer.

Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) kann die Umsatzsteuersenkung einen spürbaren Beitrag zur wirtschaftlichen Entlastung eines großen Teils der Gastronomiebetriebe leisten, die unter der erzwungenen, aber zweifellos erforderlichen Schließung besonders gelitten hätten. Der DGB wies aber darauf hin, dass Kleinstbetriebe und Schankwirtschaften wegen der Herausnahme des Getränkeverkaufs aus der Steuersenkung keinerlei Nutzen davon hätten.

Dagegen verlangte Professor Christoph Sprengel von der Universität Mannheim einen Verzicht auf die Umsatzsteuersenkung. Diese sei „denkbar ungeeignet, systematisch fragwürdig, populistisch und ganz und gar nicht zielführend“. Besser seien direkte und kalkulierbare Liquiditätshilfen für alle von der Krise betroffenen Branchen wie Verlustrückträge. Für Professorin Johanna Hey (Universität zu Köln) bleibt der Gesetzentwurf weit hinter dem zurück, was aktuell erforderlich sei. „Damit das Gesetz seinen Namen verdient, sollten Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung, namentlich die Ausweitung des Verlustrücktrags, aufgenommen werden“, verlangte die Professorin. Professor Lars P. Feld (Universität Freiburg) bezeichnete die Umsatzsteuerreduzierung als „relativ wirkungslos“. Verlustrückträge hätten eine bessere Wirkung. Ähnlich äußerte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der sich für schnelle Liquiditätshilfen und eine Stärkung des Eigenkapitals der Betriebe aussprach. Professor Frank Hechtner (Universität Kaiserslautern) konstatierte, dass die Regelung kurzfristige einzelne positive wirtschaftliche Effekte leisten könne. Eine direkte branchenbezogene Förderung wäre allerdings deutlich zu bevorzugen, da sich auch zielgenauer wirken könnte. Nach Ansicht des Instituts Finanzen und Steuern werden in den nächsten Monaten weitere Branchen in Schwierigkeiten geraten. Daher müsse der Umgang mit Risiken und Verlusten im Steuerrecht generell geändert werden.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) sprach sich auch für eine bessere Verlustverrechnung für Unternehmen aus sowie für die Möglichkeit, eine Corona-Rücklage einzuführen. Die Forderung besserer Verlustverrechnungsmöglichkeiten wird unter anderem in einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/19164) erhoben, der ebenfalls Gegenstand der Anhörung war.

Professor Sprengel verlangte in seiner Stellungnahme eine Beseitigung von krisenverschärfenden Elementen im deutschen Unternehmenssteuerrecht. Als Beispiele nannte er die Zinsschranke oder die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zur Gewerbesteuer. Auch der Deutsche Steuerberaterverband begrüßte die im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geforderte verbesserte Verlustverrechnung „grundsätzlich in hohem Maße“. Zu den Forderungen der Organisation gehören unter anderem Verfahrensänderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer sowie die Aufhebung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer verlangte auch die Industrie.

Der DGB sprach sich für eine unbürokratische Anerkennung des Homeoffice als Werbungskosten aus. Die derzeit geltenden Regelungen für häusliche Arbeitszimmer seien nicht sachgerecht, weil vergleichsweise wenige Beschäftigte die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen könnten. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfahl, dass Arbeitgeber für jeden Monat der Tätigkeit von zu Hause aus einen pauschalen Kostensatz in Höhe von 50 Euro steuerfrei auszahlen könnten. Alternativ solle der Arbeitnehmer den Betrag als Werbungskosten geltend machen können.

Die geplante Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld war ebenfalls ein Thema des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine. Steuerfreie Einkommensbestandteile würden bei der Ermittlung der Steuer auf das verbleibende steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Die Vorschrift vermeide eine doppelte Freistellung des steuerlichen Existenzminimums und sei somit steuersystematisch sachgerecht. Der Progressionsvorbehalt verringere zwar die steuerliche Entlastung, stelle aber eine Lastengleichheit gegenüber den Bezug anderer steuerfreie Einnahmen her. Der Bundesverband der deutschen Industrie wies darauf hin, dass viele Arbeitnehmer für das Jahr 2020 durch die steuerfreien Einkünfte eine Einkommensteuererklärung abzugeben hätten, wozu sie bisher nicht verpflichtet gewesen seien. Dadurch werde ein erheblicher Aufwand sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Finanzverwaltung entstehen.

Professorin Hey forderte dringend die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des sogenannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro, soweit dieser von einem privaten Arbeitgeber gezahlt werde. Die Steuerfreiheit sei nicht durch die bisherige Rechtslage gedeckt. Auch der Steuerberaterverband befürwortete eine gesetzliche Regelung.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bezeichnete eine Verlängerung der Übergangsregelungen zu Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes als dringend erforderlich. Interkommunale Kooperationen in Deutschland seien sonst praktisch nicht mehr wirtschaftlich durchführbar. Dies stelle einen tiefen Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dar.

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