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28.05.2020 Ernährung und Landwirtschaft — Gesetzentwurf — hib 557/2020

Werbeverbot für Tabakerzeugnisse

Berlin: (hib/FNO) Die Koalitionsfraktionen wollen den Konsum von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten weiter senken. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (19/19495) von der CDU/CSU und SPD-Fraktion sieht starke Werbebeschränkungen für jegliche Tabakerzeugnisse vor, auch wenn diese kein Nikotin enthalten. Das Gesetz soll die bereits umgesetzte EU-Richtlinie 2014/40/EU ergänzen.

Konkret soll Außenwerbung künftig nur noch für Geschäfte des Fachhandels möglich sein, sofern diese an den Außenwänden oder im Schaufenster angebracht ist. Ferner soll die Kinowerbung weiter eingeschränkt werden. Ein generelles Verbot von Tabakwerbung vor Filme, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, soll die bisher geltende zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr ablösen. Damit ist Werbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich. Die Tabakwirtschaft hat für beide Werbeträger bisher jährlich etwa 100 Millionen Euro aufgewendet, diese Einnahmen fehlen der Werbeindustrie künftig. Die Einschränkungen für Außenwerbung sollen stufenweisen in Kraft treten, sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben soll schon zum 1. Januar 2021 gelten. Der Entwurf sieht zudem vor, nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen Produkten gleichzusetzen.

Die Fraktionen begründen ihren Gesetzentwurf mit dem Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, da kein anders Produkt bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch gleichermaßen gesundheitsschädlich wie Tabakprodukte“ sei. Ein Werbeverbot sorge zudem für einen verbesserten Jugendschutz, da sich Jugendliche der Außenwerbung nicht entziehen können.

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