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19.06.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 643/2020

Sexualstrafrecht vor Reform

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, die Ausgestaltung von Paragraf 183 des Strafgesetzbuchs (Exhibitionistische Handlungen) zu überprüfen. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/19875) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/19641). Auch die Reformkommission zum Sexualstrafrecht hat in ihrem Abschlussbericht Änderungen bei dem Paragrafen empfohlen. Aus heutiger Sicht sei der Umstand, dass weiblicher Exhibitionismus praktisch seltener vorkommt, nur begrenzt geeignet, eine strafrechtliche Privilegierung von Frauen zu begründen.

Die Abgeordneten wollten wissen, ob die Bundesregierung eine Strafbarkeitslücke in Paragraf 183 sieht. Nach Absatz 1 werde ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Da derartige Handlungen nicht nur von einer Person männlichen Geschlechts verübt werden könnten, erscheine es fragwürdig, dass ausschließlich dieser Personenkreis erfasst wird.

Wie es in der Antwort weiter heißt, bedarf das Sexualstrafrecht einer grundlegenden Überarbeitung und Neuordnung. Deshalb habe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Februar 2015 die Reformkommission zum Sexualstrafrecht eingesetzt. Diese habe im Juli 2017 ihren umfassenden Abschlussbericht mit 61 Empfehlungen vorgelegt, der als Basis für eine Reform des Sexualstrafrechts dienen und für die Gesetzgebung eine wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe sein könne. Demgemäß sei das Sexualstrafrecht grundlegend reformbedürftig. Ein solches Vorhaben sei nicht kurzfristig umsetzbar.

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