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12.08.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 837/2020

Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesregierung liegen nach eigenen Angaben keine Kenntnisse darüber vor, wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen bisher ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend gemacht haben und wie viele der betroffenen Käufer ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben. Zu der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hätten sich rund 449.000 Verbraucher angemeldet, schreibt die Bundesregierung weiter in ihrer Antwort (19/21365) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/21109). Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage solle auf der Grundlage ausreichend praktischer Erfahrungen der Verfahrensbeteiligten, der Gerichte, des Bundesamts für Justiz (BfJ) und Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Klageregister angemeldet haben, evaluiert werden. Die Bundesregierung werde im Rahmen der Evaluierung einen möglichen Reformbedarf der Regelungen zur Musterfeststellungsklage prüfen. Zudem werde sie die europäischen Entwicklungen des kollektiven Rechtsschutzes berücksichtigen.

Auch werde die Bundesregierung im Rahmen der Evaluierung prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind. Die hohe Zahl an Anmeldungen zu den bis heute bekannt gemachten Musterfeststellungsklagen lasse jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt erkennen, dass bei den Verbrauchern Bedarf nach dem Instrument der Musterfeststellungsklage besteht. Die Bundesregierung sehe auch keinen Nachteil darin, dass die betroffenen Verbraucher ihre Ansprüche auf Grundlage des Musterfeststellungsurteils noch individuell weiterverfolgen müssen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage hätten gezeigt, dass der Erlass eines erstinstanzlichen Musterfeststellungsurteils innerhalb von nur wenigen Monaten nach Klageerhebung möglich ist.

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