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09.09.2020 Petitionen — Ausschuss — hib 917/2020

Paragraf 1905 BGB soll überprüft werden

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich für eine Überprüfung der Vorschrift des Paragraf 1905 BGB „zur Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation bei einer nicht einwilligungsfähigen betreuten Person“ aus. In seiner Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach ersatzloser Streichung der Vorschrift „als Material“ dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu überweisen. Die Linksfraktion sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatten für das höhere Überweisungsvotum „zur Berücksichtigung“ plädiert.

Die Petentin schreibt zur Begründung ihrer Forderung nach Streichung, diese stünde im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und werde auch im Monitoring-Bericht des Instituts für Menschenrechte gefordert. Der Paragraf benachteilige Frauen mit Behinderung, sei nicht mehr zeitgemäß und erhöhe das Risiko für Frauen mit Behinderung, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden.

Laut der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses beurteilt die Bundesregierung die Situation anders. Aus ihrer Sicht dient Paragraf 1905 BGB dem Schutz von Betreuten gegen Sterilisation ohne ausreichende Aufklärung, Beratung und Ermittlung ihres tatsächlichen Willens. Eine ersatzlose Streichung würde daher eher eine Reduzierung des Schutzes für betreute Personen zu Folge haben, da ein Betreuer - bei Vorliegen des entsprechenden Aufgabenkreises - auch ohne Erfüllung der strengen Voraussetzungen des Paragrafen 1905 BGB in eine Sterilisation einwilligen könne.

In dem Paragrafen ist geregelt, dass der Betreuer nur einwilligen darf, wenn „die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde und die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann“.

Nach Aussage des Petitionsausschusses gehört die genannte Vorschrift schon seit Verabschiedung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1992 zu dessen umstrittensten Regelungen. „Im Hinblick auf die Anforderungen der UN-BRK soll diese Vorschrift daher erneut überprüft werden“, heißt es in der Vorlage. Hierzu bedürfe es zunächst hinreichender Tatsachenkenntnis darüber, in welchen Konstellationen in der gerichtlichen Praxis Sterilisationen bei Betreuten auf Grundlage des Paragrafen 1905 BGB genehmigt beziehungsweise abgelehnt werden. Ein entsprechendes Forschungsvorhaben werde derzeit durch das BMJV vorbereitet. Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die Petition geeignet, „in die diesbezüglichen Untersuchungen und Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden“.

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