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25.09.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 1011/2020

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Berlin: (hib/STO) Um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22419) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21968). Danach verliert ein Deutscher nach Paragraf 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seine Staatsangehörigkeit mit dem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sofern er nicht zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten hat.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, führte der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in Deutschland nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bis zum 31. Dezember 1999 hatte es die „Inlandsklausel“ ermöglicht, unmittelbar nach Einbürgerung unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit diese bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in Deutschland folgenlos wieder zu erwerben.

Diese „Inlandsklausel“ wurde den Angaben zufolge mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben. Wer die bisherige Staatsangehörigkeit wieder annimmt, ohne dass zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, verliere seitdem kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn er im Inland wohnt. In diesen Fällen gebe es keine behördliche Entscheidung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, „da dieser automatisch als gesetzliche Folge eintritt“.

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