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28.10.2020 Petitionen — Ausschuss — hib 1152/2020

Überprüfung der Sperrfristenregelung beim ALG I angeregt

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss plädiert für eine Überprüfung und Anpassung der Gründe für die Sperrfristenregelung im SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zum Arbeitslosengeld I. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach Abschaffung der Sperrfristen „als Material“ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu überweisen, „soweit eine Überprüfung und Anpassung der Gründe für die Sperrfristenregelung angeregt wird, ohne dabei den Schutz der Versichertengemeinschaft außer Acht zu lassen“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen“ abzuschließen.

In der Petition wird darauf verwiesen, dass durch die im SGB III geregelten Sperrfristen das Existenzminimum genauso entzogen werde wie durch Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zwar hätten Betroffene die Möglichkeit, bei Verhängung einer Sperrfrist Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu beantragen, jedoch dauere das Bewilligungsverfahren mehrere Wochen. Zudem werde das Arbeitslosengeld II auf Grund des Fehlverhaltens, welches zum Eintritt der Sperrzeit geführt hat, gekürzt.

Der Petitionsausschuss macht in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung deutlich, „dass das Arbeitslosengeld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist“. Die Mittel dieser Versicherung würden durch die Beiträge der beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber aufgebracht. Die Sperrzeit, so heißt es, sei ein Ausfluss dieses Versicherungsprinzips. Sie diene dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme und sei vergleichbar mit den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen im privaten Versicherungsrecht. „Wer den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführt oder seine Beendigung vereitelt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler für ihn eintritt“, schreibt der Ausschuss.

Das Gesetz bestimme deshalb, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die ihr Beschäftigungsverhältnis lösen und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführen, in der Regel für eine begrenzte Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Gleiches gelte bei anderem versicherungswidrigem Verhalten, wie etwa einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, deren Anlass ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin ist, oder die Versäumung eines von der Agentur für Arbeit anberaumten Meldetermins. „Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund gehandelt hat, heißt es in der Vorlage.

Die Sperrzeitregelung sei insofern unverzichtbar für den Schutz der Versichertengemeinschaft. Gleichwohl gelte es, die Gründe für die Sperrfristenregelung zu überprüfen und anzupassen, urteilt der Petitionsausschuss.

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