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18.11.2020 Arbeit und Soziales — Ausschuss — hib 1257/2020

Digitale Rentenübersicht beschlossen

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag den Gesetzentwurf (19/23550) der Bundesregierung für eine Digitale Rentenübersicht mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und der Grünen-Fraktion in geänderter Fassung beschlossen. Die Fraktionen von AfD, FDP und der Linken enthielten sich.

Der Gesetzentwurf der Regierung sieht die Bündelung der Rentenvorsorgeinformationen verschiedener Träger vor, jedoch zunächst vorwiegend auf freiwilliger Basis. Die Digitale Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, dass sich die Bürger intensiver mit der eigenen Altersvorsorge auseinandersetzen. Bisher seien die Informationen darüber zu unübersichtlich, heißt es dazu im Entwurf.

Außerdem sollen die Rahmenbedingungen für die Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung verbessert und mehr Geschlechtergerechtigkeit bei der Listenbesetzung erreicht werden. Bei der Rehabilitation soll das „offene Zulassungsverfahren“ reformiert werden. Ziel ist es, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu verbessern. Neben dem Wunsch- und Wahlrecht des versicherten Rehabilitanden sollen die Selbstverwaltung der Rentenversicherung und die Interessen der Rehabilitationseinrichtungen gestärkt werden.

Geändert wurde unter anderem der Name des Gesetzes, weil dem Entwurf noch weitere Änderungen an Sozialgesetzbüchern angefügt worden sind. Es heißt nun korrekt: „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze“. Es wurden unter anderem Änderungen im SGB IV (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) zu Krankenversicherungsregelungen und zum Seearbeitsgesetz hinzugefügt. Geändert wurden auch Übergangsregelungen für die Sozialwahlen und Vorgaben für die Zulässigkeit von Listenverbindungen. Präzisiert wurden ferner Regelungen, wonach die dem Landesrecht unterliegenden Vorsorgeeinrichtungen von Beamten und Richtern sowie die berufsständischen Versorgungswerke selbständig, vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen, über eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entscheiden.

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