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Finanzen

Experten uneins über Mindest­stückelung be­stimm­ter Finanzprodukte

Zeit: Mittwoch, 28. Oktober 2020, 14 bis 15.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 400

Die Einführung einer sogenannten Mindeststückelung bei bestimmten Finanzprodukten mit einem erhöhten Risiko hat in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, 28. Oktober 2020, zu unterschiedlichen Reaktionen von Sachverständigen geführt. So protestierte die UmweltBank in der Anhörung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) gegen die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019 / 878 und (EU) 2019 / 879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (19/22786) enthaltene Vorschrift, dass von Verlustrisiken besonders betroffene Anleihen wie Nachranganleihen in Zukunft nur noch mit einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro auf den Markt gebracht werden sollen.

Nach Ansicht der UmweltBank geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung in diesem Punkt ganz wesentlich über die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts hinaus. Die UmweltBank bilde seit vielen Jahren Eigenmittel durch die Ausgabe von Genussrechten, Genussscheinen, Nachrang- und Wandelanleihen. Die geplante Regelung hätte ganz erhebliche negative Folgen im Hinblick auf die notwendige Beschaffung von Eigenmitteln, warnte die Bank. Den Kleinanlegern andererseits würden lukrative Möglichkeiten der Geldanlage vorenthalten. In Zeiten von Niedrigzinsen würden so zahlreiche und etablierte Anlageprodukte ersatzlos wegfallen. Die Regelung sei auch ungerecht, da wohlhabende Anleger nach wie vor in die lukrativen Instrumente investieren könnten.

„Regelung der Mindeststückelung nicht sachgerecht“

Auch die Deutsche Kreditwirtschaft bezeichnete die über die europäischen Vorgaben hinausgehende Regelung der Mindeststückelung als nicht sachgerecht. Gerade Nachrangdarlehen seien sehr einfach ausgestaltete Produkte, die seit vielen Jahren als Anlageprodukte etabliert sind.

Dagegen verteidigte die Deutsche Bundesbank in ihrer Stellungnahme die Einführung der Mindeststückelung. Damit werde sichergestellt, dass Kleinanleger nicht übermäßig in bestimmte Schuldtitel anlegen würden, die dann zu einem Bail-in (Gläubigerbeteiligung) herangezogen werden könnten.

„Kleinanleger unterschätzen oft das Risiko“

Prof. Dr. Dorothea Schäfer (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) begrüßte die Einführung der Mindeststückelung. Kleinanleger würden oft das Risiko solcher Finanzierungsinstrumente unterschätzen. Frühere Insolvenzen, zum Beispiel von Prokon im Jahr 2014, hätten gezeigt, dass vielen Privatanlegern die Verlustbeteiligung solcher Genussrechte gar nicht bewusst sei. Von Anlegern, die Instrumente mit Stückelungen ab 50.000 Euro erwerben könnten, sei hingegen zu erwarten, dass die Risiken bekannt und tragbar sind.

Rechtsanwalt Peter Mattil, der viele geschädigte Kleinanleger vertritt, sprach sich sogar für eine Mindeststückelung von 200.000 Euro aus. Es müsse einen Schutz der Anleger vor diesen Nachrangprodukten geben. Nachranganleihen seien kein Produkt für Kleinanleger.

„Anlagespektrum für Privatanleger würde weiter verengt“

Gegen den Mindeststückelungsvorschlag der Bundesregierung hatte sich bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Risikoreduzierungsgesetz ausgesprochen. Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger sei bereits etabliert und stelle auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranganleihen von Unternehmen anderer Branchen dar. Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt.

Die Sachverständigen befassten sich auch mit den anderen Regelungen des Risikoreduzierungsgesetzes. Dazu gehören eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen. Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in den Entwurf.

„Nicht über europäische Vorgaben hinausgehen“

Der Fondsverband BVI nahm zu den Vergütungsregelungen für Risikoträger von Banken Stellung. Die Kreditwirtschaft warnte davor, in einigen Punkten über die europäischen Vorgaben hinauszugehen. Ein solches nationales gold plating sei in einem gemeinsamen Markt nicht zielführend.

Außerdem ging es in der Anhörung um einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (19/11943), die die Bargeldversorgung im ländlichen Raum und das Angebot von Finanzberatungen durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes sicherstellen will. So soll den Sparkassen die Aufgabe zugewiesen werden, in ihrem Geschäftsgebiet die flächendeckende Versorgung mit Finanzdienstleistungen und insbesondere mit Bargeld sicherzustellen. (hle/28.10.2020)

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