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Ausschüsse

Ein­führung elektronischer Wertpapiere geht einigen Experten nicht weit genug

Jemand hält eine Börsenzeitschrift über einem Laptop auf dem Schreibtisch.

Die geplante Einführung elektronischer Wertpapiere beschäftigte den Finanzausschuss. (© picture alliance/imageBROKER | Bernhard Classen)

Zeit: Montag, 22. März 2021, 13.30 bis 15 Uhr
Ort: Berlin

Sachverständige begrüßen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (19/26925) vorgelegt hat. Ein großer Teil kritisierte jedoch, der Entwurf gehe nicht weit genug. In einer Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) am Mittwoch, 22. März 2021, standen die privatrechtlichen Regeln für Token und tokenisierte Vermögenswerte, die Schaffung eines Kryptowertpapierregisters und die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Mittelpunkt der Diskussion.

Elektronische Begebung von Schuldverschreibungen

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden. Die Regelung soll technologieneutral sein. Über Blockchain begebene Wertpapiere sollen gegenüber anderen Technologien nicht begünstigt werden. Die Bundesregierung begründet den Entwurf mit dem wachsenden Bedürfnis in der Praxis, eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere zu ermöglichen.

Die Anhörung befasste sich ebenso mit einem Antrag der FDP-Fraktion (19/26025), in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf EU-Ebene für eine innovationsfreundliche Regulierung blockchain-basierter Vermögenswerte einzusetzen.

„Dematerialisierung von Wertpapieren ist überfällig“

Patrick Hansen vom Branchenverband Bitkom bewertete die Dematerialisierung von Wertpapieren als überfällig und als einen Meilenstein. Der vorgelegte Gesetzentwurf treibe die Digitalisierung Deutschlands voran. Er empfahl jedoch, die Regelungen schnell auch auf Aktien und Investmentsfonds auszuweiten.

Dieser Empfehlung schlossen sich zahlreiche Sachverständige an, unter anderem Jens Siebert von der Kapilendo AG, der die fehlende Ausweitung, insbesondere auf Kryptofondsanteile, kritisierte. Sein Unternehmen habe im vergangenen Jahr erstmals eine tokenisierte Schuldverschreibung realisiert.

„Ein Privatrecht für Token ist dringend nötig“

Marc Liebscher von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger empfahl, bei der Digitalisierung schneller und umfassender voranzugehen. Er lenkte die Aufmerksamkeit darauf, dass der Gesetzentwurf bei den privatrechtlichen Regeln für Token und tokenisierte Vermögenswerte große Lücken habe.

Dieser Kritik schloss sich Prof. Dr. Sebastian Omlor vom Institut für das Recht der Digitalisierung der Universität Marburg an. Ein Privatrecht der Token sei dringend nötig. Die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich führe dazu, dass Unternehmen mehr Anwälte konsultieren, mehr Versicherungen abschließen, höhere Risiken in Kauf nehmen müssten. In der Folge stiegen damit die Kosten. Das Bürgerliche Gesetzbuch müsse dringend um entsprechende Regeln ergänzt werden.

Bedeutung von Kryptowertpapierregistern betont

Katharina Gehra von der Immutable Insight GmbH hob die Bedeutung von Kryptowertpapierregistern hervor. Sie seien transparent, ermöglichten Innovationen und neue Geschäftsmodelle. Sie betonte, wie dynamisch die Entwicklung voranschreite, es sei keine Zeit zu verlieren, wolle man international mithalten. Der vorliegende Entwurf bedeute noch zu viel parallele Systeme aus elektronischen Möglichkeiten und Papiererfordernissen.

Die Absicht, das Führen eines Kryptowertpapierregisters als Bankgeschäft zu behandeln, kritisierten zahlreiche Sachverständige als unverhältnismäßig, unter anderem Patrick Hansen von Bitkom. Es handele sich viel eher um eine Dienstleistung.

Leoni Grimme von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lobte den Entwurf. Er biete eine ausgewogene Balance zwischen den Erfordernissen von innovativen Geschäftsfeldern und neuen Technologien einerseits und dem Anlegerschutz andererseits.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf (19/26925) das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde, öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral sein. Über Blockchain begebene Wertpapiere sollen gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde will die Regierung durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzen. Dabei soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und gegebenenfalls mittels Blockchain-Technologie begeben werden.

Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag (19/26025) auf, sich auf EU-Ebene für eine innovationsfreundliche Regulierung blockchain-basierter Vermögenswerte einzusetzen und diese auch in der nationalen Gesetzgebung voranzutreiben. Die Abgeordneten begrüßen im Grundsatz einen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom September 2020, die einen EU-weiten Rechtsrahmen für diese sogenannten Kryptoassets schaffen soll. Damit werde Rechtssicherheit innerhalb der EU im Umgang mit digitalen Währungen und anderen „tokenisierten Vermögenswerten“ geschaffen.

Allerdings ist ihnen dieser Verordnungsentwurf in mehreren Punkten zu restriktiv und in der Anwendung gerade für Start-ups zu kostenintensiv. Auch würden die Vorschläge dem selbstgesetzten Ziel einer technologieneutralen Regulierung nicht gerecht. Kritik übt die Fraktion zudem am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, der „sogar in Teilen einen Rückschritt für die Nutzung der Blockchain-Technologie“ bedeute.

Die Fraktion fordert daher, dass die Bundesregierung bei der Beratung der genannten EU-Verordnung mehrere Maßgaben im Sinne der Mitwirkungsrechte des Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes berücksichtigt. So solle sich die Verordnung auf Produkte konzentrieren, die einen klaren Bezug zu Finanzdienstleistungen oder dem Handel mit Vermögenswerten haben. Die bürokratischen Anforderungen und die Kosten sollten so angepasst werden, dass sie nicht zu einem unüberwindlichen Hindernis für kleinere Start-ups werden. Pauschale Verbote von Stablecoins sollten vermieden werden. Zudem solle die Regierung einen Gesetzentwurf zu digitalen Wertpapieren vorlegen, der eine Reihe ihrer Forderungen erfüllt, schreibt die FDP. (ab/22.03.2021)