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Gesundheit

Europäische Dimensionen der Gesundheitspolitik

Gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt die Kompetenz für die Organisation des Gesundheitswesens bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der EU sind damit Maßnahmen zur Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt. Das heißt, dass die Mitgliedstaaten die alleinige Verantwortung für ihre nationale Gesundheitspolitik, die Verwaltung des Gesundheitswesens und für die medizinische Versorgung, einschließlich der Finanzierung der Leistungen und des Leistungsumfangs in der Krankenversicherung haben. Gleichwohl verfügt die EU im Bereich des Gesundheitswesens über Gestaltungsspielräume. Diese ergeben sich zum einen aus den im AEUV aufgeführten Zuständigkeiten und betreffen in erster Linie die Bereiche Gesundheitsförderung und Prävention. Dazu zählen Vorhaben zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die Bekämpfung von weit verbreiteten schweren Krankheiten wie HIV/Aids, Malaria oder Tuberkulose sowie ergänzende Maßnahmen zur Verringerung von Gesundheitsschäden, die durch Drogenkonsum verursacht werden. In die Zuständigkeit der EU fallen aber auch Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate. Darüber hinaus fördert sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

Zum anderen haben die Bestimmungen zum gemeinsamen Markt in der EU, insbesondere zu den vier Grundfreiheiten freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, zunehmend Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Grundfreiheiten grundsätzlich auch im Bereich des Gesundheitswesens anzuwenden seien. Nach der Entscheidung des EuGH unterliegen sowohl medizinische Erzeugnisse und Dienstleistungen als auch ausländische Krankenhausbehandlungen dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Der deutsche Gesetzgeber hat aus der Rechtsprechung des EuGH Konsequenzen gezogen und dessen Rechtsauffassung mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2003 in das Gesundheitssystem übernommen. Ein aktuelles Beispiel ist das Urteil des EuGH zur Preisbindung von rezeptpflichtigen Medikamenten in Deutschland. Wie der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren wird, ist noch offen. Er ist aber in seiner Entscheidung, ob er sich bei der Umsetzung von EU-Recht eng an den Vorgaben und Empfehlungen orientiert oder ob er höhere Schutzniveaus definiert, frei.

Aufgabe des Gesundheitsausschusses ist es, im Rahmen seiner Beratungen zu EU-Vorlagen darauf zu achten, dass in den EU-Richtlinien und –Verordnungen die den Gesundheitssektor betreffen, die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Sieht er die Grundsätze verletzt, kann der Ausschuss dem Plenum des Deutschen Bundestages eine entsprechende Stellungnahme empfehlen (Subsidiaritätsrüge). Es ist daher notwendig, dass der Gesundheitsausschuss rechtszeitig von geplanten EU-Vorhaben Kenntnis erhält. Deshalb lassen sich die Ausschussmitglieder regelmäßig von der Bundesregierung über die neuesten Entwicklungen auf europäischer Ebene informieren. 

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