+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Ausschüsse

Einführung

Funktion und Aufgaben

Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes. Das sind der Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).

Im Jahr 2009 wurde das Parlamentarische Kontrollgremium in Artikel 45d des Grundgesetzes (GG) verankert. Im Kontrollgremiumsgesetz (PKGrG) wurden Akteneinsichts-, Beratungs- und Zutrittsrechte für das Gremium etabliert und die Informationspflicht der Bundesregierung klarer gefasst. In Einzelfällen kann es mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.

Das hat sich im Grundsatz bewährt, aber eine systematische und strukturierte Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet. Um die Kontrollrechte durch das Gremium intensiver, koordinierter und kontinuierlicher wahrnehmen zu können, wurde dem im Jahr 2016 durch das ‘Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes‘ Rechnung getragen. Auch soll dadurch die Kontrolle der weiteren Gremien mit Kontrollfunktionen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste, die der G 10-Kommission (§ 15 G10) und des Vertrauensgremiums (§ 10a BHO) stärker mit der Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums verknüpft werden.

Um die strukturelle Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes durch das PKGr zu verbreitern, wurde das Amt einer bzw. eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums geschaffen und der Mitarbeiterstab deutlich erweitert. Darüber hinaus wird das PKGr nun jährlich eine öffentliche Anhörung mit den Präsidenten der Nachrichtendienste durchführen. Das PKGr beteiligt sich auch an der alljährlichen Beratung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Federführend ist hier jedoch das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses.

Über seine Kontrolltätigkeit erstattet das PKGr dem Bundestag zur Mitte und am Ende der Legislaturperiode Bericht. Ferner können einzelne Vorgänge abweichend von der grundsätzlich geltenden Geheimhaltung der Arbeit des Gremiums öffentlich bewertet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben. Die Beratungen des PKGr unterliegen ansonsten strikter Geheimhaltung.

Besondere Befugnisse hat das PKGr bei der Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) durch die Nachrichtendienste. Es bestellt die Mitglieder der G 10-Kommission, die jeder einzelnen Beschränkungsmaßnahme zustimmen muss. Bei bestimmten Überwachungsmaßnahmen ist zusätzlich die Zustimmung des PKGr selbst erforderlich. Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem PKGr halbjährlich über alle durchgeführten Post- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Nachrichtendienste zu berichten. Das Gremium gibt hierzu jährlich seinen Bericht an den Bundestag.

Weitere Berichte erstattet das Gremium dem Bundestag auch im Hinblick auf die Eingriffsbefugnisse, die den Nachrichtendiensten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (BGBl. 2002 I S. 361), (BGBl. 2007 I S. 2) sowie (BGBl. 2015 I S. 2161) befristet bis zum 10. Januar 2021 und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BGBl. 2011 I S. 2576) zuerkannt wurden. Dazu gehören beispielsweise Auskunftsrechte gegenüber Banken und Fluggesellschaften. Über die Ausübung dieser Befugnisse ist das PKGr halbjährlich zu unterrichten. Es legt seinerseits dem Bundestag jährlich einen Bericht vor.

Trotz seiner umfangreichen Kontrollrechte besitzt das PKGr keine ausschließliche Zuständigkeit für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste. Vielmehr können sich auch die Fachausschüsse des Bundestages (zum Beispiel der Innenausschuss und der Verteidigungsausschuss) mit den Nachrichtendiensten befassen. Außerdem können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Auch das parlamentarische Fragerecht erstreckt sich auf die Nachrichtendienste. Deshalb darf auch, wie das BVerfG betont hat (BVerfG, 1 BvE 05/06 vom 1.7.2009), die Regierung die Beantwortung solcher Fragen nicht allein mit der Begründung ablehnen, sie würde zu nachrichtendienstlichen Zusammenhängen nur im PKGr Stellung nehmen.

Wahl der Mitglieder

Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums werden zu Beginn der Wahlperiode aus den Reihen des Bundestages mit „Kanzlermehrheit“, d. h. mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, gewählt. Die Mitglieder bleiben auch nach Ende der Wahlperiode im Amt, bis der neue Bundestag ein neues Gremium gewählt hat.

Rechtsgrundlagen

Seit 2009 ist das Parlamentarische Kontrollgremium in Artikel 45d GG verfassungsrechtlich verankert.

Die Kontrolle im Einzelnen ist im Gesetz über die parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geregelt. Erstmals gesetzlich geregelt wurde die Tätigkeit des PKGr 1978 – damals noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), die 1999 in Parlamentarisches Kontrollgremium umbenannt wurde. Vor 1978 gab es das Parlamentarische Vertrauensmännergremium (PMVG), das 1956 von Bundeskanzler Konrad Adenauer in Leben gerufen worden war. Das PMVG hatte keine gesetzliche Grundlage und war bis 1964 nur für den Bundesnachrichtendienst zuständig.

Weitere Regelungen zum Parlamentarischen Kontrollgremium finden sich im Gesetz zur Beschränkung des Brief, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) und im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG).

Ständiger Bevollmächtigter

Der Verwaltungsjurist Arne Schlatmann wurde auf Vorschlag des PKGr am 10. Januar 2017 zum ersten hauptamtlichen Ständigen Bevollmächtigten des PKGr durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmalig um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Er unterstützt das Kontrollgremium bei seiner Arbeit einschließlich der Koordinierung mit den anderen Gremien und nimmt in dessen Auftrag die Rechte des Kontrollgremiums gegenüber der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten des Bundes in strategischer Hinsicht wahr. Ihm und dem PKGr arbeitet ein Mitarbeiterstab in der Unterabteilung Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (PK) zu.

Marginalspalte