Unterschiedliche Voraussetzungen für Entschädigung von NS-Opfern
Berlin: (hib/HLE) Durch die über sechs Jahrzehnte entwickelte Regelungsvielfalt ist es zu unterschiedlichen Voraussetzungen für Entschädigungen von NS-Opfern und auch zu unterschiedlichen Leistungen gekommen. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/12415) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12253) nach Entschädigungsleistungen für „Euthanasie“-Geschädigte und Zwangssterilisierte. Bei der Anfrage handelt es sich um eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8729. So würden nicht alle NS-Opfer, die eine Zwangssterilisation erlitten hätten, eine Gesundheitsschadenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. Und angesichts der Voraussetzungen könne die außergesetzliche Härteregelung die für den Betroffenen günstigere Lösung sein. Die Bundesregierung erinnert in diesem Zusammenhang an eine Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011, in der die Bundesregierung aufgefordert worden sei, die laufende monatliche Leistung für Zwangssterilisierte von 120 auf 291 Euro zu erhöhen und diese Regelung zugleich auf „Euthanasie“-Geschädigte zu erstrecken. In diesem Rahmen sei ausdrücklich an dem zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes als Schlussgesetz festgehalten worden. „Für Menschen, die erst nach Schließung des BEG auf Grund neuerer Forschungsergebnisse oder veränderter öffentlicher Wahrnehmung als NS-Opfer anerkannt wurden, muss Entschädigung daher auf außergesetzlicher Grundlage erfolgen“, schreibt die Bundesregierung.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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