Bundesregierung sieht GKV-Versicherte vor finanzieller Überforderung geschützt
Berlin: (hib/SUK) Die Bundesregierung hat keinen Zweifel daran, dass Versicherte beim Sozialausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend vor finanzieller Überforderung geschützt sind. Das geht aus ihrer Antwort (17/13981) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/13657) hervor.
Ein aus Fachleuten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes und des GKV-Spitzenverbandes bestehender Schätzerkreis habe die Aufgabe, auf Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben, die Zahl der Versicherten und GKV-Mitglieder zu bewerten. Auf dieser Grundlage werde eine Prognose über die weitere Entwicklung im Folgejahr getroffen. Im Jahr 2011 sei die Prognose des Schätzerkreises bei den Einnahmen des Gesundheitsfonds um 1,7 Prozent abgewichen: Statt der prognostizierten 181.090 Millionen Euro habe der Gesundheitsfonds 184.191 Millionen Euro eingenommen. Eine ähnliche Differenz habe es bei den zuweisungsrelevanten Ausgaben der Krankenkassen gegeben: Diese hätten nicht wie erwartet bei 178.946 Millionen Euro gelegen, sondern bei 175.164 Millionen Euro. Ähnliche Abweichungen habe es für das Jahr 2012 gegeben. Auf der Einnahmeseite sei der Grund für die „günstiger als erwartet“ verlaufene Entwicklung „insbesondere die überraschend positive Entwicklung am Arbeitsmarkt“ gewesen. Bei der Prognose der Ausgaben seien die zum Teil „sehr heterogen verlaufenen Ausgabeentwicklungen in der Summe der mittlerweile noch 133 am Gesundheitsfonds teilnehmenden Versicherungsträger“ zu bewerten. Konkrete Schätzungen der Ausgabenentwicklung seien im Bereich der Krankenkassen, die von einer Vielzahl einzelner Einflussfaktoren auf Bundes- und regionaler Ebene abhingen, „naturgemäß schwieriger“.
Grundsätzlich, so schreibt die Bundesregierung, werde dort, wo „unvollständige Informationen und Ungewissheiten Bewertungsspielräume“ eröffneten, „das Vorsichtsprinzip“ beachtet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die Versicherten werde aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds sowie der Zahl von potenziell von Zusatzbeiträgen betroffenen Mitglieder ermittelt. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erfolge durch das Gesundheitsministerium „nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr im Einvernehmen“ mit dem Bundesfinanzministerium. Für die Jahre 2011 und 2012 sei er jeweils mit Null Euro bekannt gegeben worden: Dies sei „endgültig und bedarf keiner Korrektur“. Weil für Einnahmen- und Ausgabenschätzung das Vorsichtsprinzip gelte, sei das „Risiko einer Unterschätzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags“ damit „äußerst gering“.
Die Festlegung des Zusatzbeitrags sei eine entscheidende Voraussetzung für die damit erfolgende gleichzeitige Durchführung eines Sozialausgleichs. Dabei werde ausdrücklich der durchschnittliche Zusatzbeitrag und nicht der Zusatzbeitrag der einzelnen Krankenlassen als Bezugsbasis der Belastungsobergrenzen der Versicherten herangezogen. Durch den Sozialausgleich werde die Belastung aus der Erhebung von Zusatzbeiträgen auf zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. So werde sichergestellt, „dass niemand finanziell überfordert wird“. Alle Mitglieder hätten die Wahlfreiheit, sich trotz der Erhebung eines Zusatzbeitrags für den Verbleib in einer Krankenkasse zu entscheiden, weil sie mit deren Preis-Leistungsverhältnis zufrieden seien. Aufgrund des Kontrahierungszwangs - also der Verpflichtung der GKV, jeden Beitrittswilligen aufzunehmen - sei ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich allen GKV-Mitgliedern möglich. Jeder Versicherte habe das Recht, „Preis und Leistung der Krankenkassen zu vergleichen und die Krankenasse mit dem besten preis-Leistungsverhältnis zu wählen“.
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