Rechtliche Möglichkeiten zur Beschlagnahme von Walfleisch
Berlin: (hib/AS) Die Einfuhr und Vermarktung von Walfleisch in die Europäische Union ist nach der EU-Verordnung (EG) 338/97 verboten. Die Behörden in Deutschland könnten gemäß den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes Ladungen beschlagnahmen, die gegen die europäische Richtlinie verstoßen, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (17/14528) auf eine Kleine Anfrage (17/14429) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Diese hatten danach gefragt, welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden, Schiffsladungen mit Walfleisch, mit dem gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen verstoßen wird, zu beschlagnahmen. Anlass der Anfrage war unter anderem ein Vorfall im Hamburger Hafen Anfang Juli 2013, bei dem sechs Container Finnwalfleisch aus Island in Deutschland umgeladen und anschließend nach Japan transportiert wurden. Dagegen hatte die Umweltorganisation Greenpeace protestiert. Die Zollfahndung hatte die Container erst beschlagnahmt, dann aber wieder freigegeben. Die Regierung schreibt dazu, dass die notwendigen Dokumente für das Walfleisch in Island ausgestellt, aber zuerst nicht vorgelegt werden konnten. Bei einer späteren Prüfung der Dokumente konnte jedoch kein Verstoß gegen die EU-Verordnung festgestellt werden.
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