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02.01.2014 Recht — Antwort — hib 001/2014

Terroristische Vereinigungen

Berlin: (hib/KOS) Bislang gab es in Deutschland keinen Fall, bei dem eine terroristische Gruppierung nicht als „terroristische Vereinigung“ eingeordnet werden konnte, weil sich die Strafverfolgung an den Maßstäben des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Definition solcher Vereinigungen orientiert hat. Mit dieser Stellungnahme reagiert die Regierung in einer Antwort (18/175) auf eine entsprechende Kleine Anfrage (18/114) der Linksfraktion. Die Mitteilung der Regierung listet einige wenige Beispiele auf, bei denen es im Fall von Organisationen, die aus wirtschaftlichen Motiven agierten, aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht zur Einstufung als „kriminelle Vereinigung“ kam - etwa bei einem Unternehmen, das illegale Arbeitsvermittlung betrieb, oder bei einer Gruppierung, die illegales Glücksspiel veranstaltete.

Mit ihrer Kleinen Anfrage stellte die Linke die Differenzen bei der Definition von „terroristischen Vereinigungen“ und „kriminellen Vereinigungen“ auf den Prüfstand, die zwischen den EU-Vorgaben und der deutschen Rechtsprechung existieren. Die Fraktion erinnerte an einen Brüsseler Beschluss aus dem Jahr 2008, wonach aus Sicht der EU eine Unterordnung der einzelnen Gruppenmitglieder unter einen gemeinsamen Gruppenwillen nicht erforderlich sei, um von solchen Vereinigungen auszugehen. Die Linke wies darauf hin, dass sich diese Brüsseler Definition deutlich von der enger gefassten Rechtsprechung des BGH unterscheide, der einen Gemeinschaftswillen als notwendig für die Bildung einer solchen Vereinigung erachte. Die Fraktion wollte von der Regierung u.a. wissen, ob sie bei ihrer Position bleibe, dass es nicht nötig sei, den EU-Vereinigungsbegriff in die deutsche Gesetzgebung zu überführen. Zudem fragte die Linke, ob die BGH-Leitlinie zu Problemen bei der Verfolgung schwerer Straftaten geführt habe und ob Justiz- oder Ermittlungsbehörden verlangt hätten, den hierzulande geltenden Vereinigungsbegriff zu erweitern.

In ihrer Antwort erläutert die Regierung, dass sich im Unterschied zu den Brüsseler Vorgaben nach der deutschen Rechtsprechung die Angehörigen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung untereinander als „einheitlicher Verband“ fühlen müssten. Dies erfordere ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder sowie einen verbindlichen Gemeinschaftswillen, der nach verbindlichen Regeln entstanden sein müsse.

Nach Auffassung der Regierung ist die Übernahme der Brüsseler Definition in die deutsche Gesetzgebung „nicht zwingend geboten“, weil es sich bei diesem EU-Recht um einen Rahmenbeschluss handele: Die Zielsetzung solcher Vorgaben sei zwar verpflichtend, doch werde es den EU-Staaten überlassen, mit welchen Mitteln sie die entsprechenden Ziele erreichen wollen. Man prüfe aber, wie es in der Antwort heißt, aufgrund neuerer BGH-Entscheidungen zum Vereinigungsbegriff, ob Änderungen bei der Gesetzgebung nötig seien. Laut Regierung haben EU-Behörden und EU-Institutionen die Bundesrepublik bisher nicht ermahnt, bei der Definition krimineller und terroristischer Vereinigung das hiesige Recht der Brüsseler Linie anzupassen. Auch andere Staaten hätten dies nicht verlangt.

Probleme bei der Auslegung des hierzulande geltenden Vereinigungsbegriffs existieren nach Angaben der Regierung aus Sicht des Bundeskriminalamts (BKA) wegen der hohen Beweisanforderungen. Vor allem im Falle von Mafiaorganisationen, die sich stark abschotten, sei es laut BKA schwierig, den vom BGH geforderten gemeinsamen Täterwillen zur Begehung konkreter Straftaten zu belegen.

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