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03.02.2014 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 052/2014

Neuregelung bei Konzern-Insolvenzen

Berlin: (hib/KOS) Geraten im Rahmen eines Konzerns mehrere Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so sollen die einzelnen Insolvenzverfahren der verschiedenen Firmen, die zum Unternehmensverbund gehören, künftig besser gemanagt werden. Dies soll unter anderem durch die Bearbeitung der diversen Insolvenzverfahren an einem einzigen Gerichtsstand geschehen. Die Bundesregierung hofft, dass auf diese Weise komplizierte Insolvenzen innerhalb verschachtelter Unternehmensstrukturen effizienter bewältigt und die verbliebenen Vermögensbestände betroffener Firmen zugunsten der Gläubiger besser verwertet werden können. Diesem Ziel einer „koordinierten Insolvenzabwicklung im Konzernkontext“ dient ein Gesetzentwurf (18/407), den das Kabinett vorgelegt hat.

In der Vorlage wird erläutert, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, wozu jeweils auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters gehört. Die Konsequenz: Stürzen in einem Konzern mehrere Firmen, die in diesen Unternehmensverbund integriert sind, in Turbulenzen, so beschwört dies aus Sicht der Regierung erhebliche Gefahren herauf. So könnten etwa die einzelnen Insolvenzverwalter unterschiedliche Strategien bei der Verwertung des jeweils verbliebenen Betriebsvermögens verfolgen, die nicht aufeinander abgestimmt sind und sogar in „unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten“ münden können. Auf diese Weise drohe die Wahrung des wirtschaftlichen Gesamtinteresses des Konzerns beeinträchtigt zu werden, was die Realisierung des vollen Werts der verbliebenen Vermögensbestände gefährden und damit die Belange der Gläubiger schädigen könne. Der Gesetzentwurf spricht von „suboptimalen Verwertungsergebnissen“.

Die Regierung will nun erreichen, dass die einzelnen Insolvenzverfahren bei Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, besser miteinander verzahnt werden.

Eine zentrale Bedeutung misst die Vorlage dabei der Ermöglichung von „Koordinationsverfahren“ zu. Nach diesem Modell wird aus dem Kreis der beteiligten Insolvenzverwalter einer als „Koordinationsverwalter“ benannt, der mit der Abstimmung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren betraut wird und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll. Eine besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem „Koordinationsplan“ zu, den der beauftragte Insolvenzverwalter vorzulegen hat und der gerichtlich bestätigt werden muss: An diesem Konzept sollen sich die Maßnahmen orientieren, die im Zuge der Insolvenzpläne für die betroffenen diversen Firmen entworfen und umgesetzt werden.

Der Gesetzentwurf sieht zudem Neuregelungen über den zuständigen Gerichtsstand vor. Die Regierung strebt an, dass sämtliche Verfahren im Rahmen einer Konzerninsolvenz an einem einzigen Insolvenzgericht gebündelt werden können. Dann soll es auch möglich sein, nur noch einen einzigen Richter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sollten mehrere Insolvenzverfahren mit diversen Verwaltern an verschiedenen Gerichten bearbeitet werden, so soll die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzbeauftragten intensiviert werden. Die Gerichte sollen im Übrigen zwingend prüfen müssen, ob es machbar ist, im Interesse der effizienten Abwicklung einer Konzerninsolvenz einen einzigen Insolvenzverwalter für mehrere oder auch alle Verfahren zur Vermögensverwertung zu installieren.

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