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19.03.2014 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 139/2014

Reform des Adoptionsrechts

Berlin: (hib/KOS) Künftig sollen Lesben und Schwule ein Kind auch dann adoptieren können, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden ist. Das Recht auf eine solche „Sukzessivadoption“ für eingetragene Lebenspartnerschaften proklamiert ein Gesetzentwurf der Fraktionen von Union und SPD (18/841). In dieser Ausdehnung der Adoptionsrechte für Homosexuelle sieht Justizminister Heiko Maas (SPD) einen „weiteren Schritt auf dem Weg zur völligen rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften“.

Der Vorstoß der Koalition ist die Konsequenz eines im Februar 2013 vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteils, wonach die bisherige rechtliche Regelung auf diesem Gebiet gegen das Grundgesetz verstößt. Man wolle „einen verfassungswidrigen Zustand beseitigen“, heißt es in der Vorlage von Union und SPD.

Bislang ist Schwulen und Lesben zwar die sogenannte „Stiefkindadoption“ gestattet, sie können also das leibliche Kind eines Lebenspartners adoptieren. Die Sukzessivadoption ist indes laut Bürgerlichem Gesetzbuch bisher lediglich heterosexuellen Ehepaaren erlaubt, nicht hingegen homosexuellen Lebenspartnern. Allerdings weist der Gesetzentwurf darauf hin, dass die Sukzessivadoption bei Schwulen und Lesben bereits seit der Verkündung des Karlsruher Urteils im Februar 2013 in der Praxis angewandt wird. Diese Übergangsregelung hatte das Verfassungsgericht bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet. Zudem war dem Bundestag auferlegt worden, eine verfassungskonforme Neuregelung bis Ende Juni dieses Jahres zu verabschieden.

In der Vorlage der Koalitionsfraktionen wird erläutert, inwiefern aus Karlsruher Sicht das Verbot der Sukzessivadoption bei Homosexuellen das Recht auf Gleichheit verletzt. Betroffen sei der Nachwuchs von schwulen und lesbischen Lebenspartnern, weil diese Kinder sowohl gegenüber leiblichen Kindern eines Lebenspartners wie auch gegenüber Kindern von heterosexuellen Ehegatten benachteiligt seien. Gleiches gelte für homosexuelle Lebenspartner, die im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt seien, weil diese das vom Ehepartner adoptierte Kind annehmen dürften.

Der Gesetzentwurf von Union und SPD legt dar, dass das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern es den EU-Staaten erlaubt, die Sukzessivadoption durch Lebenspartner zuzulassen.

Allerdings wird in Deutschland bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften weiterhin nicht das gleiche Adoptionsrecht gelten. Für Schwule und Lesben wird es auch künftig nicht möglich sein, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, eine solche Reform sieht die Vorlage von CDU/CSU und SPD nicht vor. Dieses Recht auf eine gemeinsame Adoption bleibt heterosexuellen Ehepaaren vorbehalten. In diesem Punkt setzt sich in der Großen Koalition bislang die Union durch. Und so heißt es denn in dem Entwurf der beiden Fraktionen, man werde von der nach internationalem Recht eröffneten Möglichkeit, auch die gemeinsame Adoption von Kindern durch homosexuelle Lebenspartner zu gestatten, „keinen Gebrauch machen“.

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