Verantwortung global agierender Unternehmen
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung will die UN-Leitprinzipien über Wirtschaft und Menschenrechte auf nationaler Ebene umsetzen. Wie sie in ihrer Antwort (18/1044) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/833) schreibt, sei die Frage der Erstellung eines entsprechenden Nationalen Aktionsplans und die Frage der Federführung derzeit in Abstimmung der zuständigen Ressorts.
Nach Darstellung der Fragesteller legen die „UN-Guiding Principles on Business and Human Rights“ fest, dass Menschenrechte nicht nur für Staaten sondern auch für Unternehmen Gültigkeit haben. Der Bundesregierung hatten die Grünen vorgeworfen, dass sie Unternehmensverantwortung bisher „als ausschließlich freiwillige Leistung“ ansehe. Große internationale Konzerne würden die Missachtung von international anerkannten Arbeitsstandards bei Zulieferern und Subunternehmen im Ausland häufig tolerieren oder ignorieren.
In ihrer Antwort kündigt die Bundesregierung unter anderem an, sich für eine „starke Verankerung international anerkannter menschenrechtlicher, ökologischer und sozialer Mindeststandards“ in den Handelsabkommen der EU einzusetzen. Eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beauftragte Studie komme zu dem Ergebnis, dass die Integration von Nachhaltigkeitsstandards in das Allgemeine Präferenzsystem der EU „handelspolitisch und entwicklungspolitisch“ zulässig sein kann.
In der Frage einer Ausweitung der Haftung von Mutterkonzernen auf Tochter- und Subunternehmen sieht die Bundesregierung rechtliche Hürden: Zum einen handle es sich bei Subunternehmen „begrifflich um rechtlich selbständige Unternehmen“, auf die ein anders Unternehmen keinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss üben könne. „Aber auch bei gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen ist es mehr als problematisch, eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Mutter für ein menschenrechtswidriges Verhalten eines Tochterunternehmens einzuführen“, schreibt die Bundesregierung. Es gelte das Trennungsprinzip, nach dem jede juristische Person auch im Konzernverbund „grundsätzlich eigenständig und von ihren Gesellschaftern getrennt zu behandeln ist und auch nur für eigene Verbindlichkeiten haftet“.
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