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24.04.2014 Inneres — Antwort — hib 214/2014

Datenweitergabe vom BKA an Ministerium

Berlin: (hib/STO) Um die „Rechtslage hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Fall ,Edathy‘“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/916) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/731). Wie die Bundesregierung darin zur Datenübermittlung vom Bundeskriminalamt (BKA) an das Bundesinnenministerium darlegt, umfasst bei der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich dem BKA die sogenannte Direktionsmacht des Bundes grundsätzlich die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht der übergeordneten Stellen über die handelnde Stelle. Verfassungsrechtlich folge dies aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetz-Artikels 20. Dieses verlange eine ununterbrochene demokratische Legitimation aller staatlichen Entscheidungsträger, die in Bezug auf nachgeordnete Behörden über die parlamentarische Verantwortlichkeit der Bundesregierung beziehungsweise des zuständigen Fachministers vermittelt werde. Die grundsätzlich umfassenden Aufsichts- und Weisungsbefugnisse des Fachministers gegenüber nachgeordneten Behörden seien insofern „nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern sogar geboten“.Vor diesem Hintergrund bedürfe es daher auch keiner einfachgesetzlichen Rechtsnorm, in der beispielsweise eine Berichtspflicht der nachgeordneten Behörde gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde normiert ist, heißt es in der Antwort weiter. Diese könne sich auch aus einer allgemeinen Weisung oder Einzelweisung des zuständigen Fachministers ergeben, über politisch bedeutsame Vorgänge unterrichtet zu werden. Das fachministerielle Aufsichts- und Weisungsrecht sei nicht nur auf eine nachträgliche Kontrolle des Verwaltungshandelns nachgeordneter Behörden beschränkt, sondern umfasse auch eine „von vornherein steuernde Einflussnahme auf die behördliche Organisation und Aufgabenwahrnehmung“.Allgemeine oder Einzelweisungen des zuständigen Fachministers an den nachgeordneten Bereich bedürfen laut Regierungsantwort keiner besonderen Form und müssen zum Beispiel bei einem Amtswechsel auch nicht immer wieder neu erfolgen, sondern können sich auch in einer langjährigen Verwaltungspraxis manifestieren. Die langjährig praktizierte Weitergabe von politisch bedeutsamen Informationen an das aufsichtsführende Bundesinnenministerium sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Bei besonders bedeutsamen oder vertraulich zu behandelnden Informationen sei eine persönliche Unterrichtung des Bundesministers oder des zuständigen Staatssekretärs durch die Präsidenten der Behörden geboten.

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