+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

07.05.2014 Petitionsausschuss — hib 232/2014

Kooperation an Hochschulen

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss plädiert für eine Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Grundgesetz bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Bildung und Forschung „als Material“ zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Für die Gründung und dauerhafte Betreibung einer forschungsorientierten Bundesuniversität, wie in der Petition konkret gefordert, fehle es dem Bund jedoch an der grundgesetzlichen Kompetenz, wie die Abgeordneten als Ergebnis ihrer parlamentarischen Prüfung konstatieren.In der öffentlichen Petition für die Schaffung einer forschungsorientierten Bundesuniversität wird darauf verwiesen, dass Bildung zwar in den Zuständigkeitsbereich der Länder falle, Spitzenforschung aber eher im Aufgabenbereich des Bundes liege, wie die Einrichtung der Helmholtz-Zentren zeige. Es habe sich zudem gezeigt, dass die Finanzierung über Landeshaushalte und „kleinstaatliche Reglementierung“ die marktwirtschaftliche Ausbildung auch im globalen Kontext wirklich herausragender Einrichtungen, verhindere. Wie aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, fällt nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes der überwiegende Teil des Hochschulwesens in die Zuständigkeit der Länder. Dem Bund sei es lediglich möglich, sowohl die außeruniversitäre als auch die wissenschaftliche Forschung, wenn sie an Hochschulen stattfindet, zu fördern und durch Gesetz sowohl finanzielle als auch organisatorische und planerische Regelungen zu treffen. Allerdings müsse dabei beachtet werden, dass durch die Förderung nicht die gesamte Tätigkeit der Hochschule erfasst oder auf die Hochschulorganisation Einfluss genommen werde. Was die in der Petition angesprochenen Helmholtz-Zentren angeht, so würden diese entsprechend Artikel 91b Absatz 1 Nr.1 des Grundgesetzes als außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit überregionaler Bedeutung auf Grundlage von Bund-Länder-Vereinbarungen gemeinsam von Bund und Ländern gefördert. Gleichwohl erkennt der Petitionsausschuss einen Bedarf für die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten im Grundgesetz, nach denen es dem Bund möglich wäre, Hochschulen oder auch einzelne Teilbereiche dauerhaft und institutionell zu fördern, ohne die föderale Grundordnung zu berühren. Dies sei nötig, um dauerhaft und nachhaltig die Hochschulen als zentrales Element des Wissenschaftssystems zu stärken und auszubauen, urteilen die Abgeordneten.

Marginalspalte