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15.05.2014 Recht und Verbraucherschutz — Kleine Anfrage — hib 253/2014

Konflikt um Urheberrechte

Berlin: (hib/KOS) Kritik an der Praxis der Verwertungsgesellschaften VG Wort, Gema und VG Bild-Kunst, auch Verleger an den Erlösen aus der Wahrnehmung der Rechte von Urhebern zu beteiligen, üben die Grünen. In einer Kleinen Anfrage (18/1376) fordert die Fraktion die Regierung auf, zu dieser Problematik Stellung zu nehmen.

Nach Angaben Fraktion schüttet die VG Wort derzeit das Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zur Hälfte auch an deren Verleger aus. Die Anfrage bemängelt nun, dass die VG Wort von den Verlegern nicht den konkreten Nachweis verlange, im Einzelfall über gesetzliche Vergütungsanspruche an bestimmten Werken zu verfügen. Dabei geht es etwa um Zeitungsartikel von Journalisten, um Bücher von Autoren oder um Publikationen anderer Urheber, die von Verlegern veröffentlicht werden. In gleichem Sinne monieren die Grünen, dass auch die Gema und die VG Bild-Kunst auf pauschale Weise ihre Erlöse „zu einem erheblichen Teil“ an Verleger ausschütteten. Die Fraktion verweist darauf, dass mehrere Justizinstanzen bis hinauf zum Verfassungsgericht und zum Bundesgerichtsgerichtshof (BGH) wie auch der Europäische Gerichtshof als EU-Organ entschieden hätten, dass eine Beteiligung an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften nur möglich sei, wenn Vergütungsansprüche an bestimmten Werken konkret belegt würden. Der BGH habe geurteilt, dass Verwertungsgesellschaften ihre Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheberrechten „möglichst leistungsgerecht auszuschütten“ hätten. Die Grünen beklagen, dass die VG Wort trotz der Rechtslage an ihrer bisher geübten Praxis der Verlegerbeteiligung am Vergütungsaufkommen festhalte. Kritisiert wird zudem, dass das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde der drei Verwertungsgesellschaften deren Verteilungsmethode trotz der Rechtsprechung nicht beanstande.

In ihrer Anfrage will die Fraktion auch wissen, ob Urheber, die durch die fehlerhafte Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften geschädigt worden seien, „einen vollen Schadensausgleich erhalten“.

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