Neuanträge von Hartz-IV-Leistungen
Berlin: (hib/CHE) Eine Verweigerung von Anträgen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht im Widerspruch zur Aufklärungs- und Beratungspflicht der Leistungsträger und ist rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1443) auf eine Kleine Anfrage (18/1188) der Fraktion Die Linke. Die Leistungsträger seien gesetzlich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, heißt es in der Antwort weiter.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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