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04.06.2014 Ausschuss für Arbeit und Soziales — hib 298/2014

Einstimmig für Reform der Ghetto-Renten

Berlin: (hib/CHE) Die Auszahlung von Renten ehemaliger Ghetto-Arbeiter soll künftig deutlich verbessert werden. Dazu hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwochvormittag einen Gesetzentwurf (18/1308) der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) einstimmig beschlossen. Abgelehnt wurde dagegen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ein Antrag (18/636) der Fraktion Die Linke, mit dem diese ebenfalls eine rasche Änderung des ZRBG zugunsten der Betroffenen erreichen wollte. Für diesen Antrag stimmten Die Linke selbst und Bündnis 90/Die Grünen. Auch ein Änderungsantrag der Grünen (18(11)112), mit dem erreicht werden sollte, dass Hinterbliebene von Ghetto-Arbeitern postum deren Rente beantragen können, wurde mit den Stimmen von Union, SPD und Linksfraktion abgelehnt.

In der vorangegangenen Debatte begrüßten alle Fraktionen, dass eine Änderung des ZRBG nun endlich auf den Weg gebracht werde. Diese sieht vor, dass für Rentenanträge nach dem ZRBG die allgemein im Sozialrecht geltende vierjährige Rückwirkungsfrist nicht mehr angewendet wird. Dies soll allen Betroffenen ermöglichen, ihre Rente rückwirkend vom 1. Juli 1997 an zu beziehen. Ursprünglich war das nur bei rechtzeitig bis Juni 2003 gestellten Anträgen möglich, diese Antragsfrist entfällt ebenfalls. Die Renten, die bisher wegen der vierjährigen Rückwirkungsfrist oder wegen verspäteter Antragstellung ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt wurden, werden auf Antrag neu festgestellt und gezahlt, sofern die Voraussetzungen für die Rente zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Das ZRBG wurde im Jahr 2002 beschlossen. Jedoch führte die Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts zunächst dazu, dass rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz abgelehnt wurden. Nach einer 2009 erfolgten veränderten Rechtsprechung konnte nachträglich in über 50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden. Wegen der vierjährigen Rückwirkungsfrist wurden diese jedoch nicht ab 1997, sondern erst ab 2005 gezahlt.

Die Linke betonte, dass es beim ZRBG nicht um eine Wiedergutmachung oder Entschädigung gehe, sondern um einen Altersrentenanspruch. Der „unwürdige Irrgarten sich widersprechender Gerichtsurteile“ finde mit dem Gesetz endlich ein Ende. Die Koalitionsfraktionen zeigten sich zufrieden, „das subjektive Ungerechtigkeitsgefühl, das wir leider bei den Betroffenen hinterlassen haben“, nun beseitigen zu können. Die Grünen bedankten sich bei der Bundesregierung, so zügig einen Entwurf zur Änderung des ZRBG vorgelegt zu haben. Sie verteidigten gleichzeitig ihren Vorstoß für Hinterbliebene, der zwar „sozialrechtlich grenzwertig“ aber an dieser Stelle dennoch gerechtfertigt sei, weil es für die Hinterbliebenen bitter sei, zu sehen, dass sie einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätten. Dieser Argumentation schlossen sich alle anderen Fraktionen und auch die Bundesregierung nicht an. Rückwirkend die Rente eines Verstorbenen zu erhalten, widerspreche eklatant dem Rentenrecht und könne „präjudizierende Wirkung“ haben, so die Befürchtung der Bundesregierung. Deren Vertreterin kündigt zudem eine Lösung für die in Polen lebenden ehemaligen Ghetto-Arbeiter an, da diese bisher aufgrund sozialrechtlicher Abkommen zwischen Deutschland und Polen keine Rente nach dem ZRBG geltend machen können. Mitte Juni werde es dazu ein zweites Treffen auf ministerieller Ebene geben, hieß es.

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