+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

04.06.2014 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Anhörung) — hib 302/2014

Lob und Kritik für schnelles Zahlen

Berlin: (hib/KOS) Überwiegend auf Zustimmung bei den Sachverständigen stieß am Mittwochnachmittag bei einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz der Plan der Regierung, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu verpflichten, die Rechnungen von Auftragnehmern schneller zu begleichen. Die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ fördern will ein Gesetzentwurf (18/1309) über eine Erhöhung der Verzugszinsen und über eine Begrenzung von Zahlungsfristen. Philipp Mesenburg vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe appellierte an den Bundestag, das neue Gesetz, das die mittelständische Bauwirtschaft vor der Marktmacht großer Auftraggeber schütze, rasch zu verabschieden. Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland hingegen kritisierte, dass die Einschränkung von Zahlungsterminen zu Lasten des Lebensmittelhandels gehe.

Mit der Gesetzesvorlage will die Regierung eine EU-Richtlinie zur besseren Bekämpfung des Zahlungsverzugs im nationalen Recht verankern. Überschreiten Auftraggeber Zahlungsfristen, so soll der Verzugszins künftig um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz steigen. Eingeschränkt werden soll die Möglichkeit, die eigentlich für Firmen und die öffentliche Hand bestehende Pflicht zur unverzüglichen Vergütung von Auftragnehmern zu umgehen, indem Auftraggeber und Auftragnehmer die Zahlungstermine lange hinausschieben. In Zukunft dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Prinzip keinen Zahlungsaufschub von mehr als einem Monat vorsehen, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen. Werden unabhängig von den AGB zwischen beiden Seiten individuell Termine vereinbart, so darf diese Frist bei privaten Unternehmen in der Regel höchstens 60 Tage und bei staatlichen Auftraggebern in der Regel nicht mehr als 30 Tage betragen.

Mesenburg erklärte, dass Zahlungsfristen häufig von den Auftraggebern diktiert würden. Auch Manja Schreiner vom Zentralverband des Deutschen Handwerks beklagte, dass sich große Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern Vorteile verschaffen könnten. Carsten Henselek vom Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft monierte, dass große Auftraggeber zuweilen Zahlungstermine von drei Monaten gegen mittelständische Auftragnehmer durchsetzen könnten. Firmen könnten in Liquiditätsprobleme geraten, wenn sie ihrerseits Lieferanten zügig bezahlen müssten, sie selbst aber ihr Geld erst nach längerer Zeit erhielten.

Für Mesenburg ist die 30-Tage-Frist in den AGB das „Kernstück der Neuerung“, die sich zugunsten des mittelständischen Baugewerbes positiv auswirken werde: „Das Gesetz wird helfen, den Zahlungsverzug wirkungsvoll zu begrenzen.“ Schreiner wandte sich gegen branchenspezifische Ausnahmen von der 30-Tage-Frist in den AGB, wie dies vom Bundesrat etwa für den Automobilsektor verlangt worden war. Auch Uwe Bock von der Industrie- und Handelskammer Leipzig begrüßte den Gesetzentwurf. Allerdings gab er zu bedenken, dass die Nennung eines 60-Tage-Limits in individuell ausgehandelten Verträgen dazu animieren könnte, solche Fristen auch auszuschöpfen. Bislang liege das durchschnittliche Zahlungsziel in Deutschland bei 24 Tagen. Bock und Henselek plädierten dafür, wie in den AGB auch in Individualvereinbarungen einen Zahlungsaufschub auf höchstens 30 Tage zu begrenzen.

Schröder und der Mainzer Rechtsprofessor Dirk Verse lehnten eine Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Aushandeln von Zahlungsterminen ab. Bisher ermöglichten die AGB auf den Einzelfall abgestellte Vereinbarungen mit einem Aufschub von 30, 45 oder 60 Tagen, so Verse. Dieses Modell sei flexibel, aber nicht lax, Deutschland gehöre zu den EU-Ländern mit den kürzesten Zahlungszielen. Im Blick auf das neue 30-Tage-Limit in den AGB sagte der Wissenschaftler: „Die Vielfalt in der Wirtschaft lässt sich nicht über einen Kamm scheren.“ Schröder wies darauf hin, dass es im Lebensmittelhandel bis zum Verkauf einer Ware sehr lange dauern könne. Eine Aufteilung der mit der langen Verweildauer der Produkte verbundenen Kosten zwischen Lieferant und Auftraggeber mit Hilfe entsprechender Zahlungsfristen sei sinnvoll. Im Übrigen würden Auftragnehmer vom Kartellrecht vor der Marktmacht von Konzernen geschützt, so Schröder.

Marginalspalte