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23.06.2014 Inneres — Antwort — hib 327/2014

Abkommen mit USA zu DNA-Datentausch

Berlin: (hib/STO) Ein deutsch-amerikanisches Abkommen zum Austausch von DNA- und Fingerabdruckdaten ist Gegenstand der Antwort der Bundesregierung (18/1739) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/1407). Darin schreibt die Bundesregierung, dass die wirksame Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und insbesondere des Terrorismus eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfordere. Vor diesem Hintergrund hätten die Bundesregierung und die US-Regierung am 1. Oktober 2008 ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet, dessen Ratifikation am 19. April 2011 erfolgt sei. Damit seien die Regelungen des Abkommens mit Ausnahme des Abgleichs von DNA-Mustern in Kraft getreten.

Ziel des Abkommens sei es, „einen Zugriff auf die nationalen Fingerabdruckdatenbanken und DNA-Datenbanken im Einzelfall und zur Verfolgung beziehungsweise Verhinderung schwerwiegender Kriminalität zu gestatten sowie im Einzelfall Gefährderdaten zur Verhinderung terroristischer Straftaten zu übermitteln“. Ein anlassloser, massenhafter Abgleich von Fingerabdrücken beziehungsweise DNA-Mustern etwa aller Menschen, die in die USA einreisen, sei nicht zulässig.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, findet ein Abgleich von DNA-Daten zurzeit nicht statt. Artikel 7 bis 9 des Abkommens, die den automatisierten DNA-Abgleich regeln, treten den Angaben zufolge erst nach dem in Artikel 24 des Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft. Das heiße, dass das Recht beider Vertragsparteien den Abgleich von DNA-Daten nach den Artikel 7 bis 9 des Abkommens erlauben müsse, die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des DNA-Abgleich in einer oder mehrerer Durchführungsvereinbarung(en) geregelt seien und ein diplomatischer Notenwechsel erfolgt ist, „mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, das Verfahren der Artikel 7 bis 9 des Abkommen auf Basis der Gegenseitigkeit durchzuführen“. Keine dieser Voraussetzungen sei bisher erfüllt. Insbesondere verfüge die US-Seite „derzeit nicht über die notwendigen Rechtsgrundlagen für einen DNA-Austausch“.

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