Anordnung von Abschiebungshaft
Berlin: (hib/STO) Die Anordnung von Abschiebungshaft ist laut Bundesregierung nur zulässig, „wenn der Zweck der Haft durch mildere, ebenfalls ausreichende andere Mittel nicht erreicht werden kann“. Mildere Mittel kämen demnach grundsätzlich immer in Betracht, „sofern diese zur Erreichung des Zwecks - Sicherung der Abschiebung - ausreichen“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1785) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1469). Danach hat sie zur Frage, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung ein geeignetes und zugleich milderes Mittel als der Freiheitsentzug darstellt, noch keine abgeschlossene Meinung. Bisher seien keine rechtlichen und tatsächlichen Schritte in dieser Hinsicht geplant.
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