Vollstreckung durch Bundesfinanzverwaltung
Berlin: (hib/SCR) Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2337) hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) beabsichtig. Demnach vollstreckten die Hauptzollämter, die von der Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung beauftragt werden, zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von zirka 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen laut Bundesregierung insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung anfallen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher habe die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen. Dies sollen nun „verursachergerecht“ vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, umgeschlagen werden. Dadurch soll auch ein Anreiz für ein „effizienteres Verwaltungshandeln“ in den betroffenen Behörden gesetzt werden. Zudem wird nach Darstellung der Bundesregierung dadurch auch ein Wettbewerbsvorteil der bundesunmittelbaren gegenüber der landesunmittelbaren Krankenkassen beseitigt. Letztere müssten sich in der Regel an Vollstreckungskosten beteiligen. Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.
Auch auf die Schuldner, die von einer Vollstreckung nach dem Gesetz betroffen sind, sollen Änderungen zukommen. So sollen laut Entwurf die bisher im VwVG in Mark-Beträgen angegebenen Mahngebühren und Zwangsgelder nun in Euro dargestellt und erhöht werden. Mahngebühren sollen künftig zwischen fünf und 150 Euro liegen, bisher wurde sie als Beträge zwischen 1,50 und 100 Deutsche Mark dargestellt. Zwangsgelder sollen demnach bis zu einer Höhe von 25.000 Euro möglich sein, aktuell sieht das VwVG einen Betrag zwischen drei und 2.000 Deutsche Mark vor.
In seiner Stellungnahme wendet sich der Bundesrat gegen die rückwirkende Einführung der Vollstreckungspauschale zum 1. Juli 2014. So wendeten mehrere Länder das Verwaltungsvollstreckungsrecht über eine „dynamische Verweisung“ in ihren Landesgesetzen entsprechend an und bräuchten daher Zeit, um die Umsetzung zu prüfen. Die Bundesregierung weist den Einwand in ihrer Gegenäußerung zurück. Der entsprechende Paragraf beziehe sich nur auf bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts.
Der Bundesrat gibt zudem zu bedenken, dass die Anordnungsbehörden möglicherweise durch Verlagerung auf zivilprozessuale Zwangsvollstreckung die Pauschale umgehen könnten. Dabei entstehende Kosten könnten dann die Landeskassen belasten, schreibt die Länderkammer. Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Gegenäußerung hingegen, dass diese Alternative für die betroffenen Anordnungsbehörden finanziell nicht attraktiv sei. Aufgenommen hat die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats, Regelungen zur Verbesserung der Sachaufklärung durch die Vollstreckungsbehörden zu erarbeiten. Sie will dazu ein eigenes Gesetz einbringen.
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