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25.09.2014 Arbeit und Soziales — Gesetzentwurf — hib 477/2014

Höhere Leistungen für Asylbewerber

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/2592) zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgelegt, der deutliche Verbesserungen für die Betroffenen vorsieht. Im Zentrum steht dabei die Anhebung der Geldleistungen für Asylbewerber, die ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2012 für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt hat. Auf dieses Urteil bezieht sich demzufolge auch der Gesetzentwurf.

Aus dem Entwurf geht hervor, dass die neuen Leistungssätze im AsylbLG auf Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) neu ermittelt und gegenüber den alten Leistungssätzen deutlich angehoben werden sollen. Wie auch im Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) werden diese künftig regelmäßig nach einem Mischindex neu festgelegt. Um die Situation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, soll bereits von Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik ein Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bestehen. Die Dauer des Bezugs von Grundleistungen nach dem AsylbLG soll von derzeit 48 auf 15 Monate verkürzt werden. Das bedeutet, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereits nach 15 Monaten Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen können. Zugleich soll die Wartefrist künftig an die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts gekoppelt sein und nicht mehr an die sogenannte Vorbezugszeit. Menschen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach Paragraf 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes werden aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG insoweit herausgenommen, als dass sie künftig Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, wenn die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate zurückliegt. Neu eingeführt werden soll ein „kleiner Freibetrag“ beim anzurechnenden Vermögen, der Ansparungen für „notwendige Anschaffungen“ ermöglichen soll. Ebenfalls neu ist der geplante „Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers“ im AsylbLG. Dieser soll sicherstellen, dass Krankenhausträger und Ärzte die Erstattung ihrer Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger verlangen können, „wenn sie in medizinischen Eilfällen Nothilfe an Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG“ leisten. Beim Bund führen die Änderungen des Gesetzes ab 2016 zu Mehrausgaben von 37 Millionen pro Jahr. Die Länder und Kommunen werden ab 2016 dagegen um 43 Millionen Euro pro Jahr entlastet.

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