+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

06.11.2014 Arbeit und Soziales — Gesetzentwurf — hib 566/2014

Grüne wollen Hinweisgeber schützen

Berlin: (hib/CHE) Hinweisgeber sollen nach dem Willen von Bündnis 90/Die Grünen künftig besser vor Diskriminierungen geschützt werden. Die Fraktion hat deshalb einen Entwurf für ein Whistleblower-Schutzgesetz (18/3039) vorgelegt, in dem sie beklagt, dass Menschen, die auf Missstände und rechtswidrige Vorgänge in Unternehmen, Institutionen oder Behörden hinweisen, neben Mobbing auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung oder gar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Hierdurch entstehe für Mitarbeiter ein Gewissenskonflikt, weil sie entscheiden müssten, ob sie über Missstände sprechen oder lieber schweigen, schreiben die Grünen.

Sie schlagen deshalb verschiedene Gesetzesänderungen zugunsten von Hinweisgebern vor, unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und im Beamtenstatusgesetz. Diese sollen einen arbeits- und dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz sicherstellen und regeln, unter welchen Bedingungen sich Mitarbeiter an eine außerbetriebliche Stelle oder andere Behörde oder an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Änderungen im Strafgesetzbuch sollen Hinweisgeber unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen, verlangen die Grünen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wollen sie unter anderem festschreiben, dass ein Arbeitnehmer sich zuerst an eine innerbetriebliche Stelle wenden muss, sofern er Missstände entdeckt. Wenn diese nicht besteht oder der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht nachkommt, soll der Arbeitnehmer das Recht bekommen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

Das Bundesbeamtengesetz soll es Beamten nach dem Willen der Abgeordneten erlauben, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das behördliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Beklagt ein Beamter Benachteiligungen wegen des Aufdeckens von Missständen oder Straftaten in einer Behörde, soll der Dienstherr den Beweis dafür erbringen müssen, dass die angezeigte Benachteiligung nichts mit dem Whistleblowing zu tun hat. Rechtliche oder dienstliche Nachteile dürften Beamten daraus nicht entstehen, fordern die Grünen. Im Strafgesetzbuch soll unter anderem geregelt werden, dass ein Abgeordneter nicht rechtswidrig handelt, wenn er im Bundestag oder einem seiner Ausschüsse Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes rügt und dadurch ein Staatsgeheimnis offenbart. Grundsätzlich soll das Offenbaren von Staatsgeheimnissen straffrei bleiben, wenn dies eine drohende oder gegenwärtige Gefahr verhindert oder beendet, schlagen die Grünen vor. Der Gesetzentwurf wird am Freitag, 7. November, in erster Lesung vom Bundestag beraten.

Marginalspalte